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Zum Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879.
Es -kommt vielmehr lediglich darauf an, ob der Schuldner das Rechtsgeschäft,
welches angefochten wird, in der Absicht vorgenommen habe, seine Gläubigerschaft
überhaupt zu benachtheiligen, oder wenigstens sich selbst habe sagen müssen, daß
seine Handlungsweise von diesem Erfolge begleitet sein werde; daß diese Hand-
lungen gegen einzelne bestimmte Gläubiger gerichtet seien, ist nicht erforderlich rc.
Während nach Vorstehendem der Anspruch des Klägers, daß die Beklagte
die Eintragung der ihm zustehenden Forderungen auf ihren Grundstücksfolien im
Zwangswege geschehen lasse, begründet ist, hat derselbe doch insofern einer Zuviel-
forderung sich schuldig gemacht, als er verlangt, daß die Eintragung auf Fol. 405
mit erstem Range geschehe, da sich nach Obigem im Laufe der zweitinstanzlichen
Verhandlung ergeben hat, daß zur Zeit des Kaufsabschlusses jenes Grundstück
bereits mit einer Hypothek an 600 Mk. nebst Zinsen zu 4 % und Kosten zu
Gunsten des Emil M. belegt gewesen ist. Daß diese Hypothek später, unter dem
25. November 1889, auf Quittung des Gläubigers wieder gelöscht worden ist,
stellt sich als ein Vorgang dar, welcher dem Kläger nicht zum Vortheil gereichen
darf, da Letzterer auf solche Beseitigung der Hypothek kein Recht hatte.
Nach einem von dem Berufungsgerichte bereits mehrfach in ähnlichen Fällen
befolgten Grundsatz
(vergl. z. B. Wengler's Archiv, N. F. Jahrgang 3 [1882] S. 773 flg.)
war daher der Beklagten nachzulassen, auf Fol.- 405 vor der klägerischen Hülfs-
hypothek eine Forderung von 600 Mk. sammt Zinsen zu 4 % für einen Dritten
eintragen zu lassen, und zugleich war auszusprechen, daß dieses Befugniß der Be-
klagten — damit es ihr nicht etwa nach den über die Wirkungen der Oeffent-
lichkeit des Grund- und Hypothekenbuchs geltenden Grundsätzen verloren gehen
könne — aus dem betreffenden Folium verlautbart werde, dafern Beklagte dies
beantrage.
Anders verhält es sich mit der Forderung von 750 Mk. s. Anh., welche
am 20. August 1889 für Albin L. auf dem Fol. 319 eingetragen und später
ebenfalls von der Beklagten zur Löschung gebracht worden ist. Denn diese For-
derung hastete zur Zeit des Kaufsabschlusses zwischen den Br.'schen Eheleuten noch
nicht auf jenem Folium, sondern kam auf dasselbe erst in Folge des Kaufsab-
schlusses zu stehen, indem die 750 Mk. dem Albin L. vom Verkäufer Br. als ein
von der Käuferin — der Beklagten — nicht berichtigter Theil des Kaufpreises
unter Hypothekenvorbehalt überwiesen wurden. Der Kläger ist also nach § 7
des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 an sich berechtigt, zu verlangen, daß das
Grundstück Fol. 319 ohne diese Hypothek in das Vermögen des Schuldners zu-
rückgebracht werde, woraus sich wiederum ergiebt, daß die von der Beklagten vor-
genommene Beseitigung der Hypothek nur ein Akt ist, durch welchen sie dem Kläger
gegenüber eine Verpflichtung erfüllte.
scheid»»Ae» des R.G.'s Bd. 13 §>. 167 und in der Jur. Wochenschrift 1888 S. 383 no, 4.
Pie Redaktion,
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