Backofen auf fremdem Grundstücke. 599
Dagegen darf man auch nicht einhalten, wie es geschehen ist, daß ja das Bau-
werk nur einen Theil des dienenden Grundstücks besetze, während im Uebrigen die
Benutzung frei sei. Denn.erstens ist es quaestio facti, ob das Bauwerk nicht
das ganze Grundstück deckt, und dann ist entscheidend, daß allemal die Superficies
den natürlichen Theil des Grundstücks, auf dem sie ruht und auf dem sie im
Falle der Theilung haften bleibt, ganz deckt (B.G.B. § 539).
2. Mit dieser absorbirenden und mit dem Begriff der Grunddienstbarkeit
unverträglichen Eigenschaft des Platzrechts hängt zusammen, daß eö eigentlich nicht
„zum Vortheil eines bestimmten Grundstücks" (§ 535), sondern nur zum Vor-
theil von Personen bestellt werden kann. Auf dieses Moment gründete das Ober-
appellationsgericht und gründet das Oberlandesgericht seine Entscheidung der er-
örterten Frage. Man kann selbstverständlich dieses Argument nicht damit ent-
kräften, daß man darauf hinweist, wie auch die Grunddienstbarkeit den Zwecken
der Person untergeordnet und durch deren Benutzung allein nutzbar sei, oder daß
sich Bau- und Kellerrechte denken lassen, welche in Verbindung mit dem Grund-
stück gedacht, auf solche Verbindung abgestellt, den Werth des Grundstücks erhöhen
(causam praedii meliorem faciunt) und dem jedesmaligen Eigenthümer oder
Nutznießer zu Gute kommen. Das Wesen der Sache wird damit nicht getroffen.
Die Zweckbestimmung der Servitut muß eine objektive, dem herrschenden Grundstück
als solchem gewidmete, sein; nur dann besteht sie zum Vortheil eines Grundstücks.
Es kommt also nicht darauf an, ob der . jeweilige Eigenthümer desselben oder der
oder jener Nachfolger im Eigenthum dieses Dienen des fremden Grundstücks für
ihre jeweiligen Zwecke, ihren Gewerbebetrieb im eigenen Grundstück, für die An-
nehmlichkeiten ihres Lebens nutzbar machen, sondern ob an und für sich betrachtet
nach der Art des herrschenden Grundstücks, nach seiner Natur als ländlichem oder
städtischem Grundstück, Acker — oder Gartengrundstück und dergl. — dieses jus
in re aliena ihm zum Vortheil gereicht. So kann zweifellos es zur Werther-
höhung eines Grundstücks gereichen, wenn mit ihm verbunden wird das Recht
auf fremdem Grundstück einen Pferdestall, oder ein Logirhaus, eine ddpendance
de l’hötel zu haben; aber weder das Eine noch das andere kann intuitu fundi,
sondern nur zum Vortheil des Bewirthschastenden, Bewohnenden gedacht werden,
der es praktisch findet, Pferde zu halten, sie nicht auf eigenem Grund zu halten,
seine Gäste in jenem Hause unterbringen, dasselbe vermiethen zu können und dergl.
So steht es auch mit dem Backofen im gegenwärtigen Falle.
Er absorbirt die Nutzungen des Grund und Bodens, auf dem er steht.
Er dient der Wirthschaft des Besitzers-, nicht dem Grundstück durch Erhaltung
oder Erhöhung seiner wirthschaftlichen Leistungsfähigkeit. Nur wenn der Eigen-
thümer selbst Brod zu backen für angemessen findet, bedarf er des Ofens. Die
subjektive Beliebung, nicht das Bedürfniß des Grundstücks an und für sich kommt
in Frage. So unterscheidet auch der römische Jurist. Paulus sagt in der oben
angeführten Stelle 1. 6 pr, daß die servitus calcis conquendae et cretae exi-