Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

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nach dem Entw. des B.G.B.'s für das Dtsch. Reich.
Von Rechtsfällen brauchbaren Bestimmtheit definirt. Zunächst wird man dabei
an das Privatrecht (worüber aber ja der § 704 erst das Erforderliche zu bestimmen
hätte) und an das Strafrecht denken. In der That ist auch aus den zu den
88 704 bis 736 des Entw. gegebenen Motiven, welche verschiedene Hinweisungen
aus die Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs über Nothzucht und andere Verbrechen
und Vergehen wider die Sittlichkeit, Körperverletzung, Raub und Diebstahl, Sach-
beschädigung u. s. w. enthalten, vergl. Bd. II p. 730, 747, 749, 752, 753,
zu ersehen, daß unter den „widerrechtlichen" Handlungen des 8 104, unter den
„durch, die Rechtsordnung verbotenen Handlungen" namentlich an diejenigen Hand-
lungen und Unterlassungen gedacht ist, welche im Reichsstrafgesetzbuch mit Strafe
bedroht sind. Aber alle diese Handlungen resp. Unterlassungen können die
Herrn Vers, des Entw. doch nicht im Sinn gehabt haben. Soll derjenige, welcher
bei einem Unglücksfalt trotz der Aufforderung der Polizeibehörde nicht Hülfe leistet,
obwohl er dies ohne eigne Gefahr thun könnte, (Reichs-St.G.B. 8 360 unter 10)
für den durch diese Unterlassung entstandenen Schaden, der vielleicht sehr Wohl
vorauszusehen war, hasten? Soll derjenige, welcher ohne polizeiliche Erlaubniß
Gift verkaufte, (s. ebendaselbst 8 367 unter Nr. 3), was vom Käufer zur Tödtung
eines Menschen verwendet wurde, den Hinterlassenen für den Vermögensschaden
austommen, welcher ihnen durch den Verlust ihres Ernährers erwachsen ist, da
doch ein Jeder weiß, daß mit Gift leicht Mißbrauch getrieben wird? Wenn Je-
mand eine Versicherungsanstalt ohne Genehmigung der Staatsbehörde errichtet
und durch seine Concurrenz anderen Anstalten dieser Art den Erwerb schmälert,
ist er letzteren auf Grund von 8 360 unter 9 des Reichs-St.G.B.'s ersatzpflichtig
für diesen Schaden? Bis zu solchen Consequenzen haben die Herrn Verf. des
Entw. doch wohl kaum gehen wollen. — Und wie steht es mit den zahlreichen
Strafbestimmungen der Reichsgewerbeordnung? (8 148 flg. daselbst) und anderer
Verwaltungs- resp. Polizeigesetze? Ein Verstoß gegen dieselben ist doch auch eiue
„illoyale" Handlung. Sollen diese Gesetze auch unter den Begriff der „Rechtsord-
nung" gebracht und zur Quelle eines Schädenanspruchs gemacht werden selbst in
Fällen, wo die Uebertretung derselben nicht einmal zur Verletzung eines Rechtes
geführt hat?'") ,
2.
Einen inneren Widerspruch in der Ausdrucksweise des 8 104 findet Ein-
sender auch in folgender Beziehung.
Manche verbietende Gesetze (namentlich manche Bestimmungen des Reichs-

10) Nach den Motiven Bd. II. p. 727 müßte man annehmen, daß man das „wider-
rechtlich" des Entwurfs auch auf Uebertretungen von polizeilichen Vorschriften zu beziehen
habe (vergl. den Satz: „Der in der Strafrechtswissenschaft vertretenen Ansicht, es sei in An-
sehung aller oder gewisser Vergehungen gegen polizeiliche Vorschriften nicht einmal Fahrlässigkeit
zum Thatbestand erforderlich, darf für die Schadensersatzpflicht nicht gefolgt werden"). Dies
wäre, so allgemein genommen, doch gewiß bedenklich!

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