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Versprechen der Prokuraertheilung.
und von Unternehmungen, welche mit demselben in Verbindung stehen, besteht,
schloß am 30. September 1889 mit dem Kläger einen Vertrag, dessen § 1 lautet:
Herr M. P. pachtet vom 1. Oktober 1889 an auf zehn Jahre das
Berliner Haus der H. & V. Aktiengesellschaft zum Betriebe des Jnseratge-
schästs. Es wird zu diesem Zwecke sein Bruder, Herr E. P., welcher den An-
weisungen des Herrn M. P. untersteht, zum Accept von Wechseln nicht befugt
ist und Funktionen außerhalb des in diesem Vertrage festgesetzten Geschäfts-
kreises nicht ausüben darf, zum Prokuristen der H. & V. Aktiengesellschaft
bestellt.
Da die Bekagte sich nach Abschluß des Vertrages geweigert hat, den E. P.
zum Prokuristen zu bestellen, so erhob Kläger Klage mit dem Anträge, die Be-
klagte zu verurtheilen, den Kaufmann E. P. zum Prokuristen der H. L V. Ak-
tiengesellschaft zu bestellen. Später änderte er in der ersten Instanz den Klagan-
trag dahin, die Geklagte zu verurtheilen, die Prokura des Kaufmanns E. P. Beim
Handelsregister des Kgl. Amtsgerichts zu B. anzumelden. In der Berufungsin-
stanz verband er beide Anträge mit einander.
Die Beklagte widersprach den Klageanträgen zunächst mit der Ausführung,
daß sie zur Bestellung eines Prokuristen nicht rechtlich angehalten werden könne,
da sie sich dazu wegen der steten Widerruflichkeit der Prokura, welche Art. 54
des H.G.B.'s ausspreche und das Wesen derselben erfordere, nicht habe wirksam
verbinden können. Kläger führte hiergegen aus, diese Grundsätze wären für den
vorliegenden Fall nicht passend, in welchem nach dem Vertrage dem Kläger die Be-
wirthschastung des Geschäfts der Beklagten im eigenen Interesse, aber auf den
Namen der Beklagten zustehe, und die Prokuraertheilung an einen den Weisungen
des Klägers Unterstehenden das Mittel hierzu bilden sollte.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, in zweiter aufrecht erhalten.
Das Reichs-G. stellte die Prima wieder her.
Entscheidungsgründc.
Die nach dem anzunehmenden Werthe des Beschwerdegegenstandes entsprechend
den Ausführungen der Revisionsklägerin unbedenklich zulässige Revision mußte für
begründet erachtet werden.
Das Berusimgsgericht nimmt mit Recht an, daß nach dem Vertrage der
Parteien für die Vertragsdauer Kläger — mit gewissen Beschränkungen — Herr
des Berliner Geschäfts der Beklagten sein sollte. Das geschäftliche Handeln des
Klägers sollte aber nach Außen lediglich als Handeln der Beklagten erscheinen und
diese verpflichten. Das Mittel hierzu sollte darin bestehen, daß Beklagte einer
Person, welche der Kläger wählte und die seinen Weisungen zu folgen hatte, für
die er also der Geschäftsherr sein sollte, Prokura ertheilte und ihr solche für die
VertagSdauer belassen mußte. . Die Beklagte erachtet dieses Mittel für ein rechtlich
nicht erzwingbares, weil eine solche Verpflichtung im Widerspruche mit der un-