Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

21.2.8. Der Nehmer eines in blanco gegebenen acceptirten Wechsels ist ohne besondere Abrede nicht befugt, demselben einen Domizilvermerk beizufügen.

21.2.9. Ertheilung der Prokura als Mittel zur Uebertragung von Vermögensrechten. Ein in dieser Absicht gegebenes Versprechen der Bestellung zum Prokuristen ist unverbindlich.

Blankowechsel. Nachträgliche Domizilirung. Versprechen der Prokuraertheilung. 493
der Urkunde noch ausdrücklich hervorgehoben, daß der Gerichtsvollzieher den Pro-
test erhoben und dem Inhaber des Wechsels alle Rechte gegen jeden aus demselben
Verbundenen ausdrücklich Vorbehalten habe.
Der Nehmer eines in blanco gegebenen acceptirten Wechsels ist ohne beson-
dere Abrede nicht befugt, demselben einen Domizilvermerk beizufngen.
O.L.G. Dresden, Urtheil vom 14. Februar 1890. 0. IV. 133/89.
Beachtung verdient der von der vorigen Instanz unberücksichtigt gelassene
Einwand des Beklagten, daß er die Wechsel in blanco acceptirt und daß damals
der Domizilvermerk auf demselben noch nicht gestanden habe. Der Kläger hat
diese Behauptung bestritten und die Sache so dargestellt, daß er die Wechsel voll-
ständig ausgefüllt und mit dem Domizilvermerke versehen vom Beklagten empfangen
habe. Hätte dieser Vermerk damals gefehlt, so bliebe nach Lage der Sache nur
die Annahme übrig, daß derselbe hinterher ohne Vorwissen des Beklagten vom
Kläger eigenmächtig auf die Wechsel gebracht worden sei und dann würde der Be-
klagte aus denselben vom Kläger nicht in Anspruch genommen werden können.
Der Nehmer eines in blanco acceptirten Wechsels hat zwar die Befugniß zur
Ausfüllung desselben. Allein diese aus dem muthmaßlichen Ermächtigungswillen
des Wechselgebers hcrgeleitete Befugniß beschränkt sich auf die Ergänzung des
Wechsels in seinen wesentlichen Bestandtheilen und dazu gehört nicht der Domizil-
vermerk, welcher nur eine Ausnahme bildet. Andernfalls wäre der Acceptant der
Willkür des Wechselnehmers prcisgegeben, welcher ihn durch Hinzufügung eines
Domizils in die Lage bringen konnte an einem vom Wechselnehmer gewählten, ihm
selbst vielleicht unbekannt bleibenden Orte aus Bereithaltung der Zahlungsmittel
Bedacht nehmen zu müssen, was als vom Acceptanten des Blanketts nicht gewollt
gelten kann.
Hartmann, Wechselrecht, S. 184, Wächter, Wechselrecht, S. 432 flg.,
S. 189, Entscheidungen des vorm. Reichs-O.H.G.'s, Bd. 23 S. 211
Verb. Bd. 14 S. 382, Bd. 21 S. 324, Entscheidungen des
Reichs-G.'s in Civils., Bd. 3 S. 60, Bd. 8 S. 57, Bd. 19 S. 136,
Entscheidungen des Reichs-G.'s in Strass., Bd. 4 S. 410.
Ertheilung der Prokura als Mittel zur Uebertragung von Vermögens-
rechten. Ein in dieser Absicht gegebenes Versprechen der Bestellung zum
Prokuristen ist unverbindlich.
R.G. I. Civ.-Senat, Urtheil vom 19. November 1690.
Die beklagte Aktiengesellschaft, deren Zweck in der Vermittlung von Inse-
raten für Zeitungen sowie in dem Betrieb von Zeitungs- und Jnsertionsgeschästen

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