Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

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den auf die Rechtsänderung6 7 8 9) gerichteten Willen der Beteiligten^) — den diütz;
lichen Vertrag des Entwurfs — und den Eintrag im Hypothekenbuche, so ergeben
sich folgende Sätze bezüglich
I. der Entstehung der Hypothek. Die Zulässigkeit der Begründung einer
solchen ohne zu sichernde Forderung ermöglicht dem Grundstückseigentümer den
Eintrag am eigenen Grundstücke öuf eigenen Namen. Bei der Bestellung für
einen Anderen haben die Betheiligten zu bestimmen, ob sie die Hypothek durch die
Bezugnahme auf eine bereits bestehende, durch den Pfandakt zur Entstehung ge-
langendes oder künftige Forderung von dieser abhängig machen wollen oder nicht.
Ersterenfalls würde die irrige Voraussetzung des Bestehens einer Forderung oder
auch das dem Gläubiger und Schuldner bekannte Fehlen einer solchen die auf
Grund der Willenseinigung und des Eintrages an sich ganz gültig entstandene Hypo-
thek nicht ohne Weiteres zu einem rechtlichen Nichts (wie nach der römischen Theorie)
stempeln, sondern nur deren Anfechtbarkeit nach § 843 des Entw. begründen?)
Bei der Bestellung der Hypothek für einen Anderen ohne Bezugnahme auf eine
bestimmte Forderung wären ebenso wie beim Einträge einer Hypothek für den
Eigentümer im Grundbuche nur zu verlautbaren der Inhaber der Hypothek und
die Summe, bis zu welcher das Grundstück hastet?")
6) Krech in Heft 14 der Bekker und Fischer'schen BeLLr. S. 17 flg., Zitelmann, Lbiä.
H. 9/10 S. 8 Anm. 17.
7) Die Angabe des Rechtsgrundes — Verpfändungsvertrag im Sinne der 8S 681,
682 des Entw. flg. — wäre nicht zu erfordern, wohl aber zuzulassen — Strohal in den
Jahrb. f. Dogm. Bd. 27 S. 397 flg. unter 4, S. 899 flg. unter IU.
8) Dernburg, Pfandrecht Bd. 1 § 74 S. 545 flg.
9) Die Annahme Strohal's a. a. O. S. 450 flg., § 643 verleihe nur eine Kondition,
ist wohl nicht zutreffend — Motive Bd. 3 S. 234 flg., Krech, a. a. O. S. 34, 133.
") Diese Sätze lassen sich im Anschlüsse an den Entwurf in folgende §§ bringen:
8 1062: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß eine bestimmte Per-
son berechtigt ist, aus demselben wegen einer Geldforderung Befriedigung zu verlangen
(Hypothek).
8 ... : Der Eigenthümer des Grundstückes kann eine Hypothek auf seinen Namen
eintragen lassen. Zur Begründung ist die gegenüber dem Grundbuchamte abzugebende Er-
klärung des Eigentümers, daß die Hypothek auf seinen Namen in das Grundbuch einzutragen
sei, und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§ 1142 des Entw.).
§ 1064: Wird M Begründung der Hypothek die Forderung bezeichnet, so sind in
dem Grundbuche der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung, und, wenn diese verzinslich
ist, die Verzinslichkeit svwie der Zinssatz zu verlautbaren; im Uebrigen kann zur näheren
Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Ist bei Begründung der Hypothek die Feststellung des Betrages der Forderung Vor-
behalten oder auf eine bestimmte Forderung nicht Bezug genommen worden, so muß ein
Höchstbetrag, bis zu welchem das Grundstück hasten soll, festgesetzt und in das Grundbuch
eingetragen werden. Die Beschränkung der Haftung bezieht sich ersterenfalls auch auf die
Zinsen, für welche das Grundstück in Gemäßheit der Begründung der Hypothek haftet; die
Verzinslichkeit und.der Zinsfuß werden in das Grundbuch nicht mit eingetragen (Abs. 3,
8 1129 des Entw.).

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