Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 1 (1891))

6.2.6. Zwangsvollstreckung in die auf den Namen des Eigenthümers des Pfandgrundstücks nach §§ 442 flg. des B.G.B. umgeschriebenen Hypothekenforderungen.

Eigsnthümerhypothek; Zwangsvollstreckung in dieselbe. 141
ihm in voriger Instanz bemerkt worden, daß der Beklagte jetzt ohne Vermögen
sei, aber aus einem umfänglichen Fideikomniß solches zu erwarten habe. Hieraus
konnte aber nicht mit Grund darauf geschlossen werden, wie seine Vermögensver-
hältnisse vor mehr als fünfzehn Jahren gewesen, wo er sich bei Abgabe der Zusage
nach Befinden in Uebereinstimmung mit seinem Gläubiger K. mit Grund der
Erwartung hingegeben hat, er werde sehr wohl im Stande sein, die an sich nicht
so bedeutende Summe von noch nicht 6000 Mk. in den ihm zugestandenen
Theilzahlungen abzuführen, dergestalt, daß es zum Eintritt der Rechtsverwirkung,
beziehentlich zum Verfall auch nur einer einzigen Strafe nicht kommen werde.
Namentlich kann die Aussicht, in den Genuß des Fideicommisses zu gelangen,
früher dem Beklagten näherliegend erschienen sein, wie sich solche in der Folge
herausgestellt hat. Für die Annahme der vorigen Instanz, daß die Eingehung
des Vertrages Seiten des Schuldners aus unverantwortlichem Leichtsinn, Seiten
des Gläubigers aber, in arglistiger und geflissentlicher Benutzung dieses Leichtsinnes
vorgenommen worden sei, weil beide davon hätten ausgehen müssen, daß der
Schuldner erst nach einer längeren Reihe von Jahren zur Rückzahlung des Geldes
werde verschrecken können, fehlt es sonach an den nöthigen thatsächlichen Unterlagen.
Zwangsvollstreckung in die auf den Namen des Eigenthümers des Pfand-
grundstücks nach 88 442 flg. des B.G.B. umgeschriebenen Hypotheken-
' forderungm.
L.G. Dresden Civ.K. Y. Beschluß vom 20. November 1890, C B 259/90.
„Der Antrag der Klägerin auf Pfändung und Ueberweisung der für den
Beklagten, den Eigenthümer des auf Fol.— des Grundbuches für L. verlautbarten
Grundstücks, auf demselben Folium in dritter Rubrik unter Nr.— eingetragenen
Hypothek ist durch den angefochtenen Beschluß unter Kostensolge zurückgewiesen
worden, weil der Beklagte Grundstücksbesitzer und Hypothekengläubiger in einer
Person sei und hiernach eine Forderung des Beklagten, welche gepfändet werden
könnte, nicht bestehe.
Dieser Grund, so richtig er an und für sich ist, rechtfertigt nicht die daran
vom Vorderrichter geknüpfte Folgerung. Dieselbe entspricht zwar im Wesentlichen
einer in der Praxis, sowie in der Wissenschaft des sächsischen Rechtes vielfach ver-
tretenen Ansicht.
Siegmann, Hypothekenrecht S. 121 flg. Derselbe, Hypothekenordnung
S. 137. Siebenhaar in der Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung
Bd. 31 S. 394 flg. Siebenhaar, Kommentar, Bd. 1 zu § 442
des BM.B. Angez. Zeitschrift Bd. 26 S. 53. Wochenblatt für
merkwürdige Rechtssälle 1872, S. 148 flg. Annalen des vorm. Ober-
appellations-Gerichts Neue Folge Bd. 10 S. 471. Wengler's Archiv
1883 S. 238 flg.

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