6
freimüthig besprochen, und zugleich der That nach versucht
werden.
Zur Erreichung dieses Endzwecks möchte etwa Folgen-
des dienen, worin die Herausgeber zugleich die nächste Auf-
gabe der Zeitschrift finden:
Erstens Aufsuchung der einheimischen Rechts-
grundlage, welche weiter geht, als die Lehr - und Hand-
bücher des deutschen Rechts bis jetzt nachgewiesen haben, und
vermöge des Standpunkts, worauf sie sich beschränkten, Nach-
weisen konnten. Die Abweichungen von dem fremden Rechte
sind weiter greifend, als die vom Leben abgeschiedene Wissen-
schaft vermuthet hat, und nicht blos zufälliger Natur, son-
dern sie beruhen auf einer juristischen Nothwendigkeit, her-
vorgehend aus eben jener einheimischen Rechtsgrundlage, wel-
che theils schon von dem fremden Rechte bei seiner Aufnahme
angetroffen, theils durch die seitherigen neuen Verhältnisse
geschaffen worden. Die jetzige romanistische Schule hat in
einem richtigen Gefühle den sogenannten usus modernus d. h.
die Zusätze und Aenderungen des späteren Rechts von ihren
Untersuchungen ausgeschlossen und auf Darstellung des reinen
römischen Rechts bis zum Abschlüsse der Justinianischen Ge-
setzgebung sich beschränkt; denn nur in dieser Art gesondert
kann das römische Recht in einer Einheit erkannt und darge-
stellt werden. Dadurch fallen nun aber eben jene Abände-
rungen, welche der Gerichtsgebrauch und die Reichsgesetze am
fremden Rechte getroffen haben, dem deutschen Rechte anheim,
und es ist somit Aufgabe der einheimischen Rechtslehre, das
Gemeinsame in unsrem Rechte, auch soweit es sich aus dem
fremden herausgebildet hat, aufzufinden und darzustellen.
Dieß führt zur
Zweiten Aufgabe, bestehend in wissenschaftlicher
Begründung des heutigen Rechts in Deutschland