Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 1 (1839))

Gewere des deutschen Rechts.

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eigenen Anstellung des Anfanges verhindert wird, so ist dieser
für den Eigenthümer wieder zulässig geworden. Eine Ausnahme
von dem Hauptprincip über die Zulässigkeit des Anfangs liegt
also hier jedenfalls vor, weshalb denn auch Al brecht S. 95.
a. a. O. die Stelle des Schwabenspiegels für etwas sehr ver-
einzelt Dastehendes erklärt; aber es ist eine Ausnahme, welcher
es nicht an sehr guten Gründen fehlt. Ob man dieselbe für
uralt zu halten habe, so daß sie stets neben dem sonst in feiner
Reinheit anerkannten Grundsätze: Hand muß Hand wahren, als
Ausnahme bestanden hätte, oder ob in derselben gleichfalls schon
das neuere mehr objective Recht des Eigenthums an beweglichen
Sachen durchblickt, läßt sich nicht mehr mit Gewißheit entschei-
den. Wahrscheinlich ist jedoch das Letztere, da die Anwendung
der Regel, so wie sie der Schwabenspiegel ausspricht, schon eine
Modisi'cation des Beweises voraussetzt, welcher nach dem ältern
Rechte bei der Anfangsklage von dem Kläger geführt werden
mußte. (Vgl. unten ß. 13.)
Uebrkgens ergiebt sich nun aus der ganzen bisherigen Dar-
stellung, und ist auch nur eine Folge von dem Uebergewicht des
subjectiven Elements über das objective in dem Eigenthum an
fahrender Habe, daß die vom objectiven Standpunkte aus allein
vernünftig erscheinende Regel: Nemo plus juris in alium
transferre potest, quam ipse habet, auf die Besitzverhält-
niffe an beweglichen Sachen in der That keine Anwendung lei-
det. Denn derjenige, der die geliehene Sache dem Commodatar
abkauft, erwirbt ja wirklich das Eigenthum daran; und um die
Gefahr anzudeuten, welche mit diesem Vorwalten des persön-
lichen Willens auf Seiten des Commodatars oder Depositars für
den Eigenthümer verbunden war, sagt das Revidirte Lübische
Recht HI. 2, 2. so bezeichnend:
„Ein jeglicher sehe wohl zu, weme er das seine ausleihe und
vertrawe. Dann würde es sich zutragen, daß derjenige, dem
es gelehnet oder vertrawet, dasselbe verkauffte, versetzte oder
sonsten alienirte, will dann der Ausleiher das Gut wieder
haben von dem, welchem das ausgelehnet Gut per contra-
ctum gebracht, so muß er es selbsten lösen; sonsten bleibet,
der es gekaufft oder an sich gebracht, näher dabey, dann
German. Zeitschrift. 1839. 1s Heft. 9

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