Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 3 (1840))

Die juristische Gewere an Immobilien.

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Rechte von Hintersassen an den in seinem Kreise enthaltenen Räu-
men 16), und die Herrschaft über jeden Raum, auch die über die in
demselben befindlichen Körper 17). Ein solcher unabänderlich bestimm-
ter Raum, der den Immobilien eine Stabilität gibt, ihre Identität
nachweist und ihren jedesmaligen Inhaber den Umwohnenden zur
ununterbrochenen Beobachtung darstellt, fehlt den Mobilien. Eine
gewisse Notorität von einem dauernden Jnnehaben abseiten einer
Person ist bei diesen schwer zu erlangen, und so erklärt es sich, daß
eine solche nicht, wie bei den Immobilien der Fall^), auf den Schutz
des Rechts einen Einfluß hat, sondern nur das augenblickliche Da-
sein eines Mobile in der Gewere einer Person dabei in Betracht
kommt, so daß die Gewere an Mobilien nicht als ein unmittelbares
Verhältniß der Person zu dem Dinge erscheint, sondern nur als ein

16) Ueber die Gerichtsbarkeit des Lehnherrn und Grundherrn, wenn er so
viele Mannen oder Hintersassen hat, ein Gericht besetzen zu können, vgl.
Eichhorn, deutsche St.- u. R.-G. §. 303, Note e. h. i.; N. Staatsb.
Mag. a. a. O. §♦ 6, Note 17 — 25 und daselbst angef. Stellen.
17) Albrecht a. a. O. §. 3. No. II. — Beseler, die Vergabungen rc.
>S. 168, will dies dahin beschränken, daß die Herrschaft (oder die Ge-
were) am Grundstücke unter Umständen auch die über die darauf be-
sindlichen Mobilien geben könne. Allein jene Herrschaft des Grundbe-
sitzers über die Mobilien erscheint als ein von allen sonstigen Umständen
unabhängiges, rein äußeres räumliches Verhältniß, welches vom Besitze
im römischen Sinne sich wesentlich dadurch unterscheidet, daß ein durch
ein positives eontl-arium nicht wieder aufgehobenes Bewußtsein der Er-
langung der Herrschaft dazu überall nicht erforderlich ist. Will man sein
Pfändungsrecht auf seinem Grundstücke üben, so genügt es, wenn man
den Gegenstand dort vorfindet, und man hat in seinen Geweren, was
ein Anderer heimlich hkneinbringt, ohne daß man die Folgen trägt, welche
mit dem Bewußtsein des Jnnehabens fremden Gutes verbunden sind. Vgl.
sächs. Landr. II. 35, und Albre cht a. a. O. S. 20. Eben so hat der
Inhaber einer Were auch in derselben noch dasjenige, was durch Dieb-
stahl innerhalb ihres Raumes ihm verborgen worden ist. Söster Skrae
Art. 35 (bei Emrninghaus, memorab. Susat. p. 149, 150). — Daher
erscheint es aber auch unmöglich mit Albrecht a. a. O. S. 23 diese
Gewere an Mobilien als ein Verhältniß zu betrachten, welches nicht
„facti sch er Besitz" ist (wenn man nämlich Besitz mit Gewere gleich-
bedeutend nimmt. — Ueber den Unterschied vgl. auch Cropp a. a. O. S.
24 — 26) und eine von der factischen verschiedene juristische Gewere dann
zu finden.
18) Vgl. unten §. 2, Note 12.

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