Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

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Alphabetisches Sachregister.

V. • E. ■ ^
Lditionseid s. Berufung 2.
Ehe. Was ist in Art. 201 Abs. 2 des
Einf.-G. zum B.G.B. unter einer Ver-
fehlung zu verstehen, die nach dem bis-
herigen Gesetze ein Trennungsgrund war?
71.
Ehefrau s. Zwangsvollstreckung; Ehegatte;
Ehemann; Unterhalt.
Ehegatte s. Ehemann.
— Befugniß des .Vormundschaftsgerichts im
Falle eines Streites zwischen getrennt
lebenden Ehegatten, der die Sorge für die
Person ihres Kindes betrifft, eine vor-
läufige Anordnung auch ohne Bestellung
eines Pflegers zu treffen 252 flg.
Ehemann s. Ehegatte; Unterhalt; Zwangs-
vollstreckung.
— Klage gegen die Frau nach 8 739 der
E.P.O.; Unzulässigkeit der Abhörung des
Mannes als Zeuge 641.
Eheprozeß s. Eltern.
Ehescheidungsprozeß s. Zustellung.
Ehrengerichtshof für Aerzte 703 ff.
Lhrenrath, ärztlicher 703 ff.
Eid f. Editionseid; Berufung 2; Zustellung.
— Abänderung eines rechtskräftig erkannten
E., Rechtsmittel dagegen 96.
Eidesverweigerung s.. Wechsel 4.
Ligenthum s. Bordellbetrieb; Eigenthümer-
hypothek 2.
1 — Ist, wenn der Miether eines Grund-
stücks die Bewohner eines benachbarten
Grundstücks durch übermäßigen. Lärm be-
lästigt, gegen den Eigenthümer des ver-
. nnetheten Grundstücks die Eigenthums-
freiheitsklage begründet? Verpflichtung
des Miethers, gegenüber dem Miether
Handlungen zu unterlassen, die nach den
Regeln des Nachbarrechts gegenüber dem
Nachbar rechtswidrig sind 218.
2 — Eigenthumsanspru.ch; Geltung der Vor-
schriften des Deutschen Bürgerlichen Ge-
setzbuchs für die vor dem 1. Jan.'1900
entstandenen Besitz-, und Eigenthumsver-
hältniffe. Vermuthüng des E. für den
Fitzer, Widerlegung dieser Vermuthung
Ergrnthumerhypothek
1 Eintragung der Abtretung oder der
Löschung einer E., über die ein Hypo-
thekenbrief nicht ertheilt ist, ohne vor-
gängige Umschreibung der Hypothek auf
den Namen des Eigenthümers 97.
2 — Eintragung der Pfändung der Rechte,
welche dem Schuldner an einer unter Be-
stimmung eines Höchstbetrags d. Haftung
eingetragenen Hypothek für den Fall zu-
stehen, daß sich die Hypothek mit dem
Eigenthum in seiner Person vereinigt 612.

Eigenthumsanspruch s. Eigenthum 1.
EinKaufsKommiffionar s. Kommissionsgeschäft.
Einstweilige Verfügung s. Eltern; gute Sitten 2;
Hypotheken 2; Werkvertrag.
Eintragung s. Eigenthümerhypothek2; Grund-
buch 1. 3; Verein 2; Vormerkung, Siche-
rungshypothek 1; Kosten.
Eisenbahn. Die Haftpflicht der E. für den
Schaden durch Versäumung der Lieferfrist.
Abhandlung von Eger 206—218.
Ettern. Einstweilige Verfügung des Ehe-
gerichts zum Zwecke der Regelung des
Verkehrs der E. mit den Kindern während
der Dauer des Eheprozesses; Tragweite
eines Vergleichs, durch den der Mann das
Kind der Frau zur Erziehung überlassen
hat 112.
Enteignung. Anwendung der Vorschrift in
8 287 der C.P.O. auf Enteignungsfälle
im Königreich Sachsen 523.
Entscheidungen, im Jahre 1900 veröffentlichte
121, 347.
Erbauseinandcrsetzungsverfahren. Unzulässig-
keit der Einleitung eines Erbauseinander-
setzungsverfahrens, wenn das Erbrecht
des Antragstellers seitens eines Betheilig-
ten schon nn Voraus bestritten ist 261 ff.
Erbe. Aufhebung des Mandats, betr. die
Ediktalcitationen in Civilsachen außerhalb
des ooiwursug oi-eckitorum vom 13. Nov.
1779; Unterschied zwischen dem nach diesem
Mandate zulässigen Aufgebote unbekannter
Erben und der nach jetzigem Rechte durch.
das Nachlaßgericht zu erlassenden Auf-
forderung zur Anmeldung d. Erbrechte 118.
Erbfolge s. Unterhaltspflicht.
Erbrecht s. Erbe, Erbauseinandersetzungsver-
fahren.
Erbvertrag. Unterschied zwischen den sich in
einem E. findenden vertragsmäßigen Zu-
wendungen von Todeswegen und den mit
dem -E.. verbundenen einseitigen Ver-
. fügungen; Uebereinstimmung des Deutschen
und Sächs. Bürgerlichen Gesetzbuchs 517.
Erfindung s. Gesellschaft.
Grfüllungsgeschäft s. Heirathsgut.
Erfüllungsort s. Patent.
Grwerbsgeschäft s. Zwangsvollstreckung.
Erziehung s. Eltern.
Expropriation s. Enteignung.
F.
Festfetzungsverfahren s. Vergleich.
Feststellungsklage s. Streitwerth 1.
Firma s. Kommanditgesellschaft; offene Han-
delsgesellschaft 2; Namensrecht.
— Der Erwerber eines Handelsgeschäfts
nebst Firma , nimmt, wenn er an dieser
Aenderungen vornimmt, eine neue Firma
' an' und unterliegt dann bezüglich der

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