G.B.G. § 70 Abs. 2, S.
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des Landgerichts Glogau berief sich die Klage auf Z 39 Nr. 2 des preußischen
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und § 32 der Civilprozeßordnung.
Bon dem Beklagten war die Zuständigkeit des Landgerichts nicht beanstandet worden.
Der erste Richter hat angenommen, der Kläger stütze seinen Schadensersatzanspruch
auf ein angeblich schuldhaftes Verhalten eines Beamten des Beklagten, welches dieser
zu vertreten hätte, hat aber die Klage aus dem Grund abgewiesen, weil ein Ver-
schulden eines der Beamten des Beklagten nicht dargethan sei. Das Berufungs-
gericht ist davon ausgegangen: zur Klagebegründung gehöre nur, daß der Wagen
des Klägers durch die Beförderung auf der Bahn beschädigt sei; es greise der
§ 25 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 Platz. Auf Grund
dieser Gesetzesbestimmung ist demzufolge der Beklagte für schadensersatzpflichtig er-
klärt und nach dem Klagantrag verurtheilt worden.
Der Revisionskläger leitet die Zulässigkeit der Revision daraus ab, daß die
Klage auf der Behauptung beruhe, dem Kläger stehe der geltend gemachte Ent-
schädigungsanspruch gegen den Fiskus wegen der den betreffenden Eisenbahnbeamten
zur Last fallenden, für die Beschädigung kausal gewordenen Verschuldung zu, daß
es sich also um einen Rechtsstreit handle, für welchen gemäß. 8 70 des Gerichts-
verfassungsgesetzes. und 8 39 Nr. 2 des preußischen Ausführungsgesetzes vom
24. April 187.8 die Landgerichte ausschließlich zuständig seien, wonach der 8 547
Ziff. 2 der Civilprozeßordnung zutreffe. Der Umstand, daß der Berufungsrichter
es für unerheblich erachte, ob der Schaden durch Schuld eines Beamten des Be-
klagten verursacht worden sei und dem Kläger die geforderte Entschädigung auf
Grund von 8 25 des Gesetzes vom 3. November 1838 zugesprochen habe, stehe
der Zulassung der Revision nicht entgegen.
Es- kann dahingestellt bleiben, ob dieser letzteren Auffassung für den Fall
beizupflichten wäre, wenn wirklich der erhobene Klageanspruch dem § -39 des
preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz unterstände. Die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf 8 547 Nr. 2
der Civilprozeßordnung an sich hat das Revisionsgericht selbständig zu prüfen,
wobei es allein auf die Natur des streitigen Anspruches ankommt (vergl. auch
Entsch. d. R.Ger. XVII S. 384, XVIII S. 369). Und die Prüfung ergiebt vor-
liegenden Falles die Unanwendbarkeit jener Gesetzesbestimmung.
Der Zweck der.Ausnahmevorschriften des 8 70 Abs. 2 u. 3 des Gerichts-
verfassungsgesetzes ist der, daß für gewisse Ansprüche, welche „das Grenzgebiet des
öffentlichen und Privatrechtes betreffen", für Ansprüche, die ,,neben der privat-
rechtlichen eine staatsrechtliche Seite haben", eine gleichmäßige Beurtheilung der
Rechtsfragen gewährleistet werde (vergl. Mot. zu 8 70, Entwurf 8 50, Hahn,
u. Mugdan I S. 94). Auf jenen staatsrechtlichen Beziehungen liegt denn
gerade der Nachdruck bei der in 8 10 Abs. 3 der Landesgesetzgebung vorbehaltenen
Zuweisung an die Landgerichte rücksichtlich der daselbst aufgeführten Ansprüche, so
auch der Ansprüche „gegen den Staat wegen Verschuldung von.Staatsbeamten";
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. XI. 31