Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
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nehmigung eines Dritten oder des Bormundschaftsgerichts noch aussteht. Denn
die Genehmigung bedarf nicht der für die Auflassung vorgcschriebenen Form und
kann auch nachträglich erfolgen (B.G.B. §§ 182 Abs. 2, 184). Die Fiktion des
preußischen Rechtes von der Gleichzeitigkeit der Auflassung und der Eintragung
ist vom Bürgerlichen Gesetzbuche nicht übernommen worden.
Die Form für die Genehmigung ist durch § 29 der Grundbuchordnung
vorgeschrieben. Handelt eS sich um die Genehmigung einer dritten Person, so ist
die Erklärung vor dem Grundbuchamte zu Protokoll zu geben oder durch öffent-
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (Satz 1). Die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf, da sie bezüglich ihrer Offenkundigkeit beim
Grundbuchamte nicht in Frage kommen kann, des Nachweises durch eine öffentliche
Urkunde (Satz 2), Die Verfügungen des Vormundschaftsgerichts werden nach § 16
Abs. 1 des Reichsgesetzes freiwilliger Gerichtsbarkeit wirksam mit der Bekannt-
machung an denjenigen, für welchen sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind. Die
Entschließung des Vormundschaftsgerichts über die bei ihm beantragte Ertheilung
der Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte des Vormunds ist zufolge der Stellung,
die dem Vormundschaftsgerichte in Ansehung der Verwaltung des Mündelvermögens
zukommt, immer nur für den Vormund selbst bestimmt und nicht für den Dritten,
mit welchem der Vormund das Geschäft vorgenommen hat, wie denn auch dem
Dritten keine Beschwerde gegen die Entschließung des Vormundschaftsgerichts zu-
steht. Mit Rücksicht hierauf bestimmt § 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß
das Vormundschastsgericht die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nur dem
Vormunde gegenüber erklären kann. Solange dem Vormunde die Genehmigung
nicht bekannt gemacht ist, kommt ihr keine Wirksamkeit zu.
Die Bekanntmachung wird in der Regel durch Zustellung erfolgen (G.O.
Z 512 in der Fassung der Verordnung über das Zustellungswesen v. 9. Dez.
1899, J.M.Bl. S. 87). Durch Vorlegung des ihm zugestellten Schriftstücks,
das nach § 513 der Geschäftsordnung in der vom Richter unterschriebenen Ver-
fügung oder in einer vom Gerichtsschreiber vollzogenen Ausfertigung oder aber in
einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zu bestehen hat, weist
der Vormund dem Grundbuchamte die Genehmigung ordnungsgemäß nach. Wird
die beantragte Genehmigung sofort in Gegenwart des Vormunds ertheilt oder er-
scheint der Vormund sonst an Amtsstelle, so kann ihm die Genehmigung auch zu
Protokoll bekannt gemacht werden (R.G. fr. Ger. 8 16 Abs. 3 Satz 1). Geschieht
dies, so ist dem Vormunde, um ihm die Führung des Nachweises der erfolgten
Genehmigung zu ermöglichen, eine beglaubigte Abschrift der Verfügung und des
Protokolls über ihre Bekanntmachung zu ertheilen.
Ist das Grundbuchamt zugleich das Vormundschaftsgericht, so steht auch
nichts entgegen, daß der Vormund zum Nachweise der erfolgten Genehmigung auf
die Vormundschaftsakten Bezug nimmt. Diesenfalls ist aus den herbeizuziehenden
Vormundschaftsakten ein Vermerk über die erfolgte Genehmigung und ihre Be-