Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 199
berichtigung ist ausgeschlossen, weil der bloße Anspruch auf Einräumung oder
Aufhebung eines Rechtes keine Unrichtigkeit des Grundbuchs begründet. Dies
gilt, wie bereits hervorgehoben, auch dann, wenn nach der von der Reichstags-
kommission eingefügten Vorschrift des § 18 Abs. 2 der Grundbuchordnung von
Amtswegen eine Vormerkung zu Gunsten des früher gestellten Eintragungs-
antrags verlautbart ist. Wird das Hinderniß, das der sofortigen endgültigen
Eintragung entgegenstand, innerhalb der bestimmten Frist gehoben, so kann trotz-
dem die Eintragung nicht früher erfolgen, als bis die Zustimmung der nachein-
getragenen Berechtigten beigebracht ist. Zuzugeben ist vielleicht, daß man bei
Schaffung der Vorschrift, noch einen Schritt weitergehend, zugleich hätte bestim-
men sollen, daß im Falle der fristgemäßen Hebung des Hindernisses die endgültige
Eintragung unter Beseitigung der ihr entgegenstehenden späteren Eintragungen zu
bewirken sei. Das Gesetz hat aber diesen Schritt nicht gethan, so daß es bei der
allgemeinen Regel des § 888 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbleibt. Eine andere
Frage ist die, welches Gewicht in einem' Prozesse zwischen demjenigen, zu dessen
Gunsten die Vormerkung besteht, und dem Erwerber des Rechtes auf den Um-
stand zu legen ist, daß ein gültiger Einträgungsantrag vorliegt. Zwar kann
dieser Umstand, da der 8 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Beweisver-
muthung nur für endgültige Eintragungen schafft, eine Umkehrung der Beweislast
nicht zur Folge haben, so daß auch hier der Vormerkungsberechtigte das Bestehen
seines durch die Vormerkung geschützten Anspruchs zu beweisen hat. Jedoch ge-
stattet es der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, daß das Prozeßgericht seinem
Urtheile diejenigen Erklärungen der Betheiligten zu Grunde legt, aus denen der
Eintragungsantrag beruht. Handelt es sich um die gewöhnlichen Fälle, wo die
Einräumung oder Aufhebung des Rechtes vom Schuldner nicht freiwillig be-
willigt wird, so dürfte es sich empfehlen, daß der Vormerkungsberechtigte den
Schuldner und die Zustimmungsverpflichteten in einer Klage in Anspruch nimmt;
es wird dadurch am ehesten ein gleiches Ergebniß gegenüber den sämmtlichen Be-
theiligten erzielt. Dasselbe gilt, wenn ein Widerspruch eingetragen ist und der
Berechtigte die Berichtigung des Grundbuchs nach 8 22 Abs. 1 der Grundbuch-
ordnung nicht erlangen kann, weil er die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht
mit den.nach 8 29 der Grundbuchordnung zugelassenen Beweismitteln darzuthun
vermag.
Abgesehen von den hervorgehobenen Unterschieden haben der Widerspruch
und die Vormerkung die gleichen Wirkungen: sie beschränken den davon Be-
troffenen in der Verfügung über das Grundstück oder das Recht, das ihren
Gegenstand bildet. In dieser ihrer Wirkung stimmen sie überein mit dem gericht-
lichen Veräußerungsverbote, das den Berechtigten ebenfalls nicht die Verfügung über
den Gegenstand entzieht, sondern ihn nur in seinem Verfügungsrechte beschränkt
(B.G.B. 88 135, 136). Das Vcräußerungsverbot kann sowohl wegen des ding-
lichen Berichtigungsanspruchs wie auch wegen des persönlichen Anspruchs auf Ein-