Kretzschinar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 197
etwa, daß an sich nur das Recht als solches, nicht aber die obligatorischen An-
sprüche aus dem Rechte verjährbar seien. Dies würde in Widerspruch stehen zu
der klaren Vorschrift des § 902 Abs. 1, daß die Ansprüche aus eingetragenen
Rechten nicht der Verjährung unterliegen. So liegt denn auch der Grund für
die Aufstellung der Vorschrift des § 223 auf einem ganz anderen Gebiete. Bei
der Hypothek ist es nur das dingliche Recht auf Befriedigung aus dem Grund-
stücke wegen einer bestimmten Geldforderung, das unter die Bestimmung des
8 902 fällt. Die Forderung, die den Umfang der Hypothek bestimmt, verjährt
nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 194 ff.; ebenso wie sie durch Erfüllung er-
lischt, steht ihrer Geltendmachung, wenn sie verjährt ist, eine Einrede entgegen.
Um nun die Hypothek durch die Verjährung nicht gegenstandslos werden zu lassen,
ist die Vorschrift des § 223 getroffen. Es ist damit für die verjährte Forderung
dasselbe festgesetzt, was in Ansehung der erloschenen Forderung sich durch § 1138
für den Fall bestimmt findet, daß die Hypothek unter dem Schutze des öffentlichen
Glaubens des Grundbuchs auf einen Dritten übertragen worden ist. Die Forde-
rung gilt „für die Hypothek« als fortbestehend. Der Unterschied zwischen beiden
Fällen ist nur der, daß der Einrede der Verjährung die Wirkung auch insoweit
versagt ist, als es sich um das Verhältniß zwischen den Betheiligten selbst handelt,
während die Vorschrift des § 1138 nur Platz greift, wenn die Hypothek auf einen
gutgläubigen Dritten übergegangen ist.
Die Ansprüche aus dem Eigenthum an einem Grundstücke sind also, soweit
sie nicht auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadenersatz gerichtet
sind, schlechterdings unverjährbar. Der eingetragene Widerspruch wirkt gleich dem
Rechte selbst (§ 902 Abs. 2); eine Verjährung des Rechtes kann, solange der
auf das Recht bezügliche Widerspruch eingetragen ist, nicht stattfinden; das Eigen-
thum erlischt nur durch die Grundbuchersitzung des § 900 oder dadurch, daß es
ein Dritter unter dem Schutze des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erwirbt.
Das bei der Berathung des Entwurfs gebrachte und seitdem oft wiederholte Bei-
spiel, wonach dem Eigenthümer, obwohl er die Berichtigung des Grundbuchs er-
wirkt hat, unter Umständen kein Anspruch gegen den Besitzer auf Herausgabe des
Grundstücks zustehen soll, trifft sonach nicht zu. Mit Recht ist die Mehrheit der
Kommission davon ausgegangen, daß eine solche Möglichkeit durch die von ihr
getroffenen Bestimmungen ausgeschlossen sei.
Die Vormerkung schützt, anders wie der Widerspruch, die durch sie gesicherten
Ansprüche vor der Verjährung nicht; ihr eine solche Wirkung beizumessen, wurde
von der zweiten Kommission abgelehnt (Prot. III S. 118). Ist der Anspruch
verjährt oder steht demjenigen, dessen Grundstücke oder Recht von der Vormerkung
betroffen wird, eine sonstige Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des
durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, wie z. B.
durch die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache, so kann der Berechtigte
von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung, d. i. die Bewilligung ihrer