194 Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
dasjenige zu einem bestimmten Preise sowie das sog. Kaufsrccht durch Eintragung
einer Vormerkung gesichert werden könnten, hat, soweit ich übersehen kann, in der
bisherigen Literatur allgemeine Billigung gefunden. Ich kann mich nicht von der
Richtigkeit der Meinung überzeugen.
Der Kreis der dinglichen Rechte ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein
geschlossener. Das Gesetz unterscheidet streng zwischen dem obligatorischen und dem
dinglichen Vorkaufsrechte. Das letztere ist unter die Belastungen des Grundstücks
eingereiht und erfordert daher nach § 873 zu seiner Entstehung außer der Ein-
tragung in das Grundbuch die Einigung der Betheiligten über seine Entstehung,
so daß die Einräumung des Vorkaufs an einem Grundstücke nicht ohne Weiteres
die Verpflichtung zur Bestellung des dinglichen Vorkaufsrechts in sich schließt,
sondern daß eine solche Verpflichtung besonders übernommen werden muß. Schon
der Entwurf I kannte das gewöhnliche Vorkaufsrecht, wie es in das Bürgerliche
Gesetzbuch übergegangen ist, als ein dingliches Recht; daS Recht des Vorkaufs zu
einem bestimmten Preise lehnte er ebenso wie das Wiederkaufsrecht (S.B.G.B.
§§ 1126, 1137 verb. nt. Ger.-O. 8 114 Ziff. 5) und das sog. Kaufsrecht, wie
es bei uns durch die Praxis Eingang gefunden hatte, wegen der von ihnen zu
befürchtenden Entwerthung des derart belasteten Grundstücks als dingliche Rechte
ab. In der zweiten Kommission wurde sogar angestrebt, die Landesgesetzgebungen
zur Ausschließung auch des vom Bürgerlichen Gesetzbuch übernommenen gewöhn-
lichen Vorkaufsrechts zu ermächtigen (Prot. III S. 753). Bereits demgegenüber
muß die Annahme bedenklich erscheinen, daß das obligatorische Recht des Borkaufs,
des Wiederkaufs und des Kaufes durch die Eintragung einer Vormerkung ge-
sichert und so verdinglicht werden könnten.
Hierzu kommt, daß dem dinglichen Vorkaufsrechte die Wirkung einer Vor-
merkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden An-
spruchs auf Uebertragung des Eigenthums beigemessen ist (§ 1098 Abs. 2).
Darnach hat das dingliche Vorkaufsrecht ganz den gleichen Inhalt wie eine zu
Gunsten des Vorkaufsberechtigten eingetragene Vormerkung. Wäre aber die Ein-
tragung einer solchen Vormerkung schon bei dem persönlichen Vorkaufe zulässig,
so ließe es sich, da die Vormerkung auch auf Grund der Bewilligung des davon
Betroffenen eingetragen werden kann, nicht wohl verstehen, warum man daneben
noch das dingliche Vorkaufsrecht als besondere Form der Grundstücksbelastung
beibehielt. Die Beibehaltung des Vorkaufsrechtes hat indes ihren guten Grund,
weil die geäußerte Meinung nicht dem Gesetze entspricht.
Die Vormerkung hat einen bereits zur Entstehung gelangten Anspruch zur
Voraussetzung, nur das ist nach § 883 Abs. 1 Satz 2 nachgelassen, daß der
Anspruch ein bedingter oder ein betagter sein kann. Die Zulässigkeit der Vor-
merkung für den obligatorischen Vorkauf wird nun damit begründet, daß der Vor-
kauf einen bedingten Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums am Grundstücke
zur Entstehung bringe. Das möchte ich aber bezweifeln. Die Einräumung des