Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

180 Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
aber bedarf der Gläubiger eines vollstreckbaren Titels. Um dem Gläubiger die
Erwirkung dieses Titels zu sichern, ist in § 1148 Satz 1 bestimmt, daß gegen-
über der hypothekarischen Klage des Gläubigers derjenige, der im Grundbuche als
Eigenthümer eingetragen ist, als Eigenthümer gilt. Hierdurch wird eine unwider-
legbare Passivlegitimation geschaffen, die aber nur zu Ungunsten des eingetragenen
Eigenthümers gilt. Das Recht des nicht eingetragenen Eigenthümers, die ihm
gegeir die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt dadurch
unberührt (§ 1148 Satz 2); der wirkliche Berechtigte kann also Klage nach
§ 767 der Civilprozeßordnung erheben. Unterliegt die Forderung einer vorherigen
Kündigung, so besteht die Passivlegilimation des eingetragenen Eigenthümers auch
bereits für die Kündigung (§ 1141 Abs. 1)..
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs; Berichtigung und Widerspruch.
Das Eintragungsprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht dahin, daß die Ein-
tragung für sich allein ein Recht nicht zum Entstehen oder Erlöschen bringt, sondern
daß dieses Ergebniß nur daun eintritt, wenn zugleich die Voraussetzungen gegeben
sind, die das materielle Recht neben der Eintragung dafür erfordert. Dies gilt
in gleicher Weise für die rechtbegründenden Eintragungen wie für die Eintragungen,
die zur Berichtigung des Grundbuchs erfolgt sind. Hieraus ergiebt sich die
Möglichkeit, daß der Inhalt des Grundbuchs nicht mit der wirklichen Rechtslage
übereinstimmt, daß das Grundbuch, wie man kurz sagt, unrichtig ist.
Das Grundbuch kann, wie bereits des Näheren ausgeführt worden ist, schon
durch die Eintragung selbst unrichtig werden, so wenn die Einigung oder die sonst
zum Eintritte der Rechtsänderung nach materiellem Rechte erforderliche Erklärung
-nichtig ist, oder wenn die Quittung, auf Grund deren die Hypothek auf den
Eigenthümer umgeschricben wurde, nicht von dem Gläubiger, sondern von einer
anderen, mit ihm gleichnamigen Person herrührt. Hier beruht die Unrichtigkeit
des Grundbuchs darauf, daß eine Rechtsänderung beurkundet worden ist, die in
Wirklichkeit nicht stattgefunden hatte. Das ist für uns etwas Neues, weil nach
Sächsischem Rechte die Eintragung formelles Recht schuf, für sich allein die Rechts-
änderung herbeiführte, so daß der Beeinträchtigte gegen den Eingetragenen lediglich
einen obligatorischen Anspruch auf Bewilligung einer die Verletzung aufhebenden
neuen Einschreibung hatte (S.B.G.B. §§ 278, 465).
Das Grundbuch kann aber auch nachträglich dadurch unrichtig werden, daß
sich eine Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs, d. i. unmittelbar kraft
Gesetzes, ohne das Hinzutreten einer die Rechtsänderung bekundenden Eintragung
vollzieht. Dies kannte auch das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch schon. Der
Erbe wurde mit Antretung der Erbschaft Eigenthümer des Nachlaßgrundstücks;
er konnte das Grundstück, ohne daß es seiner Eintragung als Zwischenberechtigter
bedurfte, mit der auch im § 41 der Grundbuchordnung enthaltenen Beschränkung,
daß es von ihm nicht neu belastet wurde, weiter veräußern (§ 2286). Aehnlich
verhält es sich mit der Hypothek.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer