Kretzschmar, Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. 179
Anspruch genommen werden, weil die Schuld erloschen ist und nur als Grundlage
für die unter dem Schutze des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gültig an
einen Dritten übertragene Hypothek als fortbestehend gilt.
Ebenso verhält es sich mit den Einreden des 8 1137. Unterliegt die
Forderung nach der Eintrogungsbewilligung einvierteljähriger Kündigung, der
Gläubiger hat mit dem Eigenthümer aber nachträglich eine mehrjährige Unkünd-
barkeit vereinbart, ohne daß diese Aenderung der Zahlungszeit nach §§ 877, 1119
Abs. 2 in das Grundbuch eingetragen worden ist, so braucht der neue Gläubiger
das Abkommen, von dem er bei dem Erwerbe der. Hypothek keine Kenntniß hatte,
für die Hypothek nicht gelten zu lassen, er kann wegen der Hypothek nach voraus-
gegangener einvierteljähriger Kündigung Befriedigung aus dem Grundstücke ver-
langen, den Eigenthümer für seine Person dagegen kann er erst nach Ablauf der
Zeit in Anspruch nehmen, für welche Unkündbarkeit festgesetzt war.
Bezüglich der Zinsen und sonstigen Nebenleistungen, insbesondere der
Tilgungsbeiträge, würde es zu einem unannehmbaren Ergebnisse führen, wenn
der Erwerber einer Hypothek unter Berufung auf den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs die vom Eigenthümer bereits bezahlten rückständigen und laufenden
Leistungen nochmals fordern könnte. Hier greift der tz 1158 ein. Derartige
wiederkehrende Nebenleistungen kann der Eigenthümer, so lange er nicht von der
Uebertragung der Hypothek Kenntniß erlangt hat, für das laufende sowie für das
folgende Kalendervierteljahr ohne Gefahr an den bisherigen Gläubiger bezahlen,
der neue Gläubiger muß die Zahlung gegen sich gelten lassen. Insoweit gelten
überhaupt die Vorschriften der 88 406—408. Will der Gläubiger dagegen die
Zinsen auf eine längere Zeit im Voraus berichtigen und gegen eine nochmalige.
Zahlung im Falle der Abtretung der Hypothek gesichert sein, so muß die Zahlung
im Grundbuche eingetragen werden.
Die bei der Uebertragung einer Hypothek rückständigen Zinsen und Kosten
gehen auf den neuen Gläubiger nur über, wenn sie ihm besonders abgetreten
werden; sie werden durch die Vorschrift des § 1153 Abs. 2, wonach die Hypothek
nicht ohne die Forderung abgetreten werden kann, nicht betroffen und sind auch
für sich der Abtretung fähig. Auf den Schutz des öffentlichen Glaubens des
Grundbuchs kann sich derjenige, der solche Ansprüche übertragen erhält, nicht be-
rufen (§ 1159). Die Vorschriften der 88 1158, 1159 finden auch auf die
Zinsen von Grund- und Rentenschulden sowie auf die wiederkehrenden Leistungen
bei einer Reallast Anwendung (88 1192 Abs. 2, 1200 Abs. 1, 1107).
Bei der Hypothek, der Grundschuld und der Rentenschuld kann der Gläubiger
eine Leistung aus dem Grundstück verlangen; der Weg, auf dem der Gläubiger
zu dieser Leistung aus dem Grundstücke gelangt, ist, wenn der Eigenthümer nicht
von seinem Rechte (% 1142) Gebrauch macht und den Gläubiger befriedigt, die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks (8 1147). Zu
dem Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsvcrwaltung des Grundstücks
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