Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 11 (1901))

176 Kretzschmar, Allgemeine Vorschristc» über Rechte an Grundstücken.
erwerb vollendet wird. Hier verlegt jedoch das Gesetz den maßgebmden Zeitpunkt
aus die Zeit der Stellung des Eintragungsantrags und, wenn die Einigung erst
nach der Stellung dieses Antrags zu Stande kommt, auf die Zeit der Einigung.
Die Ausnahme bezweckt den Schutz deö Verkehrs mit Hypotheken. Wer ein Dar-
lehn gegen Bestellung oder Abtretung einer Hypothek gewähren will, soll die Dar-
lehnssumme schon vor erfolgter Eintragung auszahlen können, nachdem seiten
der Betheiligten alles geschehen ist, um die erforderliche Eintragung herbeizuführen.
Dies würde, der Darlehnsgeber nicht können, wenn er sich Thatsachen, die ihm
nach der Stellung des Eintragungsantrages bekannt werden, entgegenhalten lassen
müßte. Zufolge der getroffenen Sondervorschrift braucht der Darlehnsgeber
die Eintragung nicht erst abzuwarten; die vor dem Grundbuchamte erklärte
Einigung verschafft ihm in Verbindung mit dem Eintragungsantrage die gleiche
Stellung, wie wenn das Recht schon für ihn eingetragen wäre. Das Nämliche
gilt, wenn es sich um den Erwerb eines anderen Rechtes, insbesondere des Eigen-
thums am Grundstücke, handelt. Auch hier kann der Erwerber, wenn der Ein-
tragungsantrag gestellt ist, den Kaufpreis ohne jede Gefahr sofort berichtigen.
Freilich ist dabei noch eins zu beachten: der Erwerber des Rechtes darf sich nicht
damit begnügen, das Grundbuch einzusehen, sondern er muß sich überzeugen, ob
nicht etwa noch unerledigte Eintragungsanträge, vorliegen (G.B.O. § 11 Abs. 1
Satz 2). Denn liegt ein solcher Anttag vor, so hat zunächst seine Erledigung
stattzufinden, und die auf ihn vorzunehmende Eintragung kann zur Folge haben,
daß das den Gegenstand der Erwerbung bildende Recht überhaupt nicht ein-
getragen werden darf oder doch einen schlechteren Rang erhält (G.B.O. 8 17,
B.G.B. 8 879).
Der Fall, daß die Einigung dem Eintragungsantrage erst nachfolgt, wird,
wie bereits betont, ein recht seltener sein. Liegt der Fall vor, so ist für die
Kenntniß des Erwerbers die Zeit der nachfolgenden Einigung maßgebend. Hat
die Einigung nach der Eintragung stattgefunden, so muß der Erwerber des
Rechtes auch die inzwischen eingettagene Berfügungsbeschränkung, von der er vor
der Einigung durch Einsicht des Grundbuchs oder auf sonstigem Wege Kenntniß
erlangt hat, gegen sich gelten lassen.
Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs wird dadurch gehoben, daß ein Rechts-
erwerb unter dem Schutze des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stattfindet.
Ist z. B. für A eine Grundschuld auf Grund einer nichtigen Bestellung ein-
getragen worden und erwirbt der redliche B die Grundschuld, so wird mit der
Eintragung des UebergangS der Grundschuld auf B das in Ansehung der Grund-
schuld bisher unrichtige Grundbuch wieder richtig. Die Folge ist, daß die Grund-
schuld von B auch dann gültig weiter übertragen wird, wenn der neue Erwerber 6
die Nichtigkeit der Bestellung kannte. Denn dieser Kenntniß kann eine Bedeutung*
nur so lange zukommen, als der Inhalt des Grundbuchs sich im Widerspruche
mit der wirklichen Rechtslage befindet; besteht dagegen ein solcher Widerspruch

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