Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Die neuesten Vereinbarungen mit Rom.
in unserem Jahrhundert eingehaltenen allgemeinen Prinzipien und
Marimen der katholischen Kirche nicht zum Nachtheile gereichten.
Betrachtet man den sog. Kirchenstreit als einen „Rechtsstreit" —
und nach Angabe des Herrn Vers, wären sowohl die österreichische
und württembergische Regierung als auch- die Bischöfe hiervon aus-
gegangen — so war derselbe mit diesem Ergebnisse im Grunde
schon entschieden und es konnte sich nur von Erledigung einiger
untergeordneter Beschwerden handeln, wozu die Regierungen der
bei der oberrheinischen Kirchenprovinz betheiligten Staaten wieder-
holt Schritte gethan hatten, die aber von bischöflicher Seite in
höchst auffallender Weise zurückgewiesen wurden. Auch in Oesterreich
waren die Grundsätze der Josephinischen Gesetzgebung in Bezug auf
Kirchen- und Schulwesen vielfach nach den Wünschen des Episko<
pats umgewandelt oder ermäßigt worden, und von einer „Herrschaft
des Protestantismus", welche der sonst eingeweihte Verfasser der
„Studien über das österreichische Concordat" (Wien 1856) dem bis-
herigen Oesterreiche zum Vorwurfe macht *), kann so wenig die
Rede seyn, daß selbst der Art. 16. der deutschen Bundesakte, wie
seiner Zeit der westphälische Friede mit seinen die Religion betref-
fenden Bestimmungen, dort nicht zur Ausführung gelangt ist. Wahr-
haftig der protestantische Geist müßte viele Lebenskraft entwickelt
haben, wenn er Ln einem Lande, wo ihm (wenige in Friedens-
schlüssen vorbehaltenen Ausnahmen abgerechnet) nicht einmal öffent-
liche Religionsübung gestattet war, gleichwohl die Gesetzgebung
beherrscht hätte — dieselbe sog. Toleranz-Gesetzgebung, wo die
^Prärogativen der dominanten Religion" nicht zuließen,
den Uebertritt von der katholischen Religion zu einer akatholischen
oder die Ehe eines Katholiken mit einer Akatholikin ohne wesent-
liche Beschränkungen zu erlauben, welche im umgekehrten Falle
nicht Platz griefen.
Freilich beriefen sich die Bischöfe zum Zwecke der Wiederher-
*) Dort S. 6 in der Note wird wörtlich gesagt: „Wer die Grundsätze
des FebronianismuS und die daraus geflossenen Gesetze vergleicht mit
Luthers Schrift von des christlichen Standes Besserung n. 7—26 u.
n. 61 f. (Luthers Werke in der Walch. Ausg. X. Bd. S. 297 ff.),
wird sich bald überzeugen, daß in dem neuen Concordat eine förm-
liche Emancipatio» der katholischen Kirche vom Prote-
stantismus eingetreten fei."

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