15.
Zusatz der Redaction
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Warnkönig:
neue schwierige Aufgaben zugeführt worden. Die Lösung derselben
erfordert aber, einer so geistig entwickelten Zeit gegenüber, eine
Umsicht, Mäßigung und eine gewisse Höhe der Weltanschauung,
welche nur durch den vertrauten Umgang mit der wahren Wissen-
schaft erworben werden kann." Der Verfasser möchte beifügen:
fehlen dem Clerus diese Eigenschaften, so werden die Concordate
und Vereinbarungen mit Rom der Kirche nichts helfen. —
Zusatz der Redaction.
Es sei uns gestattet, vorstehendem Votum eines geehrten katho-
lischen Schriftstellers, welcher bei dem bisherigen Streite zwischen ein-
zelnen Staatsregierungen und katholischen Bischöfen sich mehrfach
betheiligt hat, einige Worte beizufügen, zur Bezeichnung des Stand-
punkts, wovon wir unsrerseits die Vereinbarungen betrachten.
Näheres Eingehen auf einzelne Punkte, wozu die vereinbarten Artikel
so sehr auffordern, daß wir gerne obigem Aufsatze noch Manches
beigefügt hätten, wird in einer Anmerkung nicht erwartet werden.
Nicht ohne Grund hat Herr G.Hofr. Warnkönig in seiner Schrift
'über die staatsrechtliche Stellung der katholischen Kirche u. s. w.
(1855) den sog. Kirchenstreit auf die Frage zurückgeführt: ob die
Freiheit der katholischen Kirche zur Zeit des deutschen Reichs wirk-
lich so gestaltet war, wie der Episcopat in seinen Forderungen vor-
ausgesetzt hat, oder ob nicht vielmehr schon damals eine (äußere)
Unterordnung der geistlichen Gewalt unter die weltliche bestand?
Derselbe hat — unter Zusammenstellung einer Reihe von Zeug-
nissen aus Gesetzen, Urkunden, juristischen und historischen Werken —
gezeigt, daß der Episcopat in einem großen Zrrthume befangen sei,
wenn er davon ausgehe, die katholische Kirche habe früher, d. h.
in dem vorigen und in den Vorangegangenen Jahrhunderten sich im
Genuß einer ganz dem kanonischen Recht gemäßen und durch den
westphälischen Frieden sicher gestellten äußeren Freiheit befunden;
daß vielmehr schon zur Zeit des deutschen Reichs und namentlich
seit dem westphälischen Frieden eine gewisse Bevormundung der
geistlichen Gewalt durch die weltliche in äußeren Dingen bestanden
und daß wenigstens die bei Regelung der kirchlichen Angelegenheiten