Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Warnkönig:
So lange die gemischte Commission zur Verwaltung des InterealarfondS
besteht, übt diese Commission die Oberaufsicht auch über die Verwaltung der
besetzten Pfründen M), welche deren jeweilige Inhaber nach kanonischer Vor«
schrift zu führen haben 60).
Die Beilage III enthält noch den Zusatz:
Die königliche Regierung wird nicht hindern, daß der Bischof einen Theil
der Ueberschüsfe aus den Erträgnisse des InterealarfondS auf bischöfliche Se-
minarien verwende, vorausgesetzt, daß vor Allem die in der Convention fest-
gesetzten Verbindlichkeiten des InterealarfondS immer erfüllt seien.
Im Jahr 1851 hatte der Episcopat die Bitte gestellt, daß der
Kirche das katholische Kirchenvermögen zur freien Verwaltung und
Verwendung überlassen werde. Neben anderen Gründen wurde die
von Evelt°') neuestens wieder vertheidigte, von den meisten ultra-
montanen Canonisten gebilligte Theorie geltend gemacht, daß alles
zu Zwecken der Kirche bestimmte Vermögen Eigenthum der Einen,
als alleiniges Rechtssubject auzuerkennenden katholischen Kirchen-
gesellschaft sei. Die ministerielle Erwiederung vom 5. März 1853
§. VII weist diese offenbar unhaltbare Theorie zurück und sucht
die in Württemberg größtentheils gesetzlich bestehende Ordnung der
Dinge zu rechtfertigen, worauf aber in der Denkschrift von 1853
§. 19., welcher der Bischof von Rottenburg in seiner Spezialein-
gabe §. 17 zustimmt, behauptet wird: die Verwaltung des Kirchen-
guts befinde sich factisch ganz und gar in den Händen des
Staates, indem a) die allerdings kirchlichen Verwaltungen der
Localkirchen-Vermögen durchaus unter der Oberaufficht des Staates
stünden, der die Verwaltungsweise durch seine Verwaltungsgesetze
feftgestellt habe; b) der (in Württemberg ganz aus kirchlichen Ge-
fällen gebildete) Jutercalarfonds vom Staate verwaltet und, ob-
wohl zu kirchlichen Zwecken verwendet, doch dem Bischof so gut
wie kein Einfluß darauf gestattet sei, endlich o) der Staat die Ver-
waltung frommer Stiftungen ganz und gar unter seine Verwaltung
und Dispofition genommen habe. — Der vom Minister aufgestellten
Behauptung, daß die bestehende Einrichtung seit einer langen Reihe
von Jahren sich gut bewährt habe, wurde entgegengehalten, dieß

59) Jetzt stehen die Pfründen nur unter der Oberaufsicht der Staatsbehörde.
66) Hört hiemit die Anwendung des Berwaltungs-Tdicts auf?
61) Die Kirche und ihre Institute auf dem Gebiete des VermögeusrechtS.
Soest 1945.

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