Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1857))

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Warnkönig:
Seminar ertheilen ließe, aber freilich in der Ausübung nicht ohne
Schwierigkeit seyn. Andererseits würde der Bischof, auch ohne die
im Artikel IX ertheilte Concession, factisch einen großen Einfluß
auf die Richtung der theologischen Studien an der Universität aus-
zuüben im Stande seyn. Denn er könnte das Hören von Vor-
lesungen bei den von ihm für unkirchlich lehrend erklärten Pro-
fessoren (wie anderswo, z. B. in Bonn geschah) den künftig zu
weihenden Studircnden verbieten und, wann nicht Folge geleistet
würde, denselben später die Ordination verweigern (wie einst der
Bischof von Würzburg cs that, rücksichtlich der katholischen Theologen,
die bei Paulus oder Schelling Vorlesungen gehört hatten).
Aus dieser dem jus dioecesanum inhärirenden Befugniß erklärt
sich auch der Zusatz in Beilage III. des Vertrags, wonach der
Bischof, von dem ihm durch Ernennung des Directors und der
Repetenten des Wilhelmstifts (höheren Convicts) zukommenden
Rechte Gebrauch machend, das Geeignete verfügen wird, damit die
Zöglinge dieser Anstalt Vorlesungen über Philosophie und Geschichte
bei einem Katholiken hören können. Auch verpflichtet sich die Re-
gierung, bei Besetzung der Lehrstühle in der philosophischen Fakultät
auf diesen Gegenstand thunliche Rücksicht zu nehmen, d. h. wie der
Staatsanzeiger erläutert, solche Disciplinen, bei welchen sich der
eonfessionelle Standpunkt der Natur der Sache nach geltend machen
muß (L), wie z. B. die Universalgeschichte doppelt zu besetzen.
Aus der neuen Stellung der Directoren der Convicte und der
Professoren an der theologischen Fakultät in Tübingen ergibt sich
die für dieselben wahrscheinlich nicht erfreuliche Folge: daß die
Staatsregierung sie auf eine unwiderrufliche Weise mit Staats-
diener-Eigenschaft und Pensions-Berechtigung nicht mehr anstellen
kann; denn sie darf sich nicht der Gefahr aussetzen, Zahlungen von
Gehalten oder Pensionen an Solche zu leisten, welchen der Bischof
die Venia doeendi entzogen hat. Daß dieß der Blüthe der Fakul-
tät nichts weniger als förderlich seyn kann, begreift sich auf den
ersten Blick. Ausgezeichnete Gelehrte, namentlich des Auslandes,
werden nicht leicht einen Ruf auf eine widerrufliche Lehrstelle an-
nehmen.
Art. X.
DaS Vermögen, welches die Kirche als ihr Eigenthum besitzt oder in
Zukunft erwerben wird, ist beständig unverletzt zu erhalten, und wird dasselbe

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