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Wechsel, Begebuiigsveriräg, Einrede.
vergl. Entscheidungen des Reichs-O.H.G.'s V S. 126.
Nun soll zwar nach der Behauptung des Klägers der Wille des Acceptanten gar
nicht auf Einlösung dieses Wechsels, sondern auf den Ankauf eines von ihm
acceptirten zweiten Wechsels über 564 Jl für dessen Aussteller, die Firma K. & 8.,
gerichtet gewesen sein. Das Vorhandensein dieses Willens erscheint aber für die
Verhandlung auf der Reichsbankhauptstelle rechtlich ohne Bedeutung, weil derselbe
nicht in einer für den die Bank hierbei vertretenden Kassirer erkennbaren Weise
in die Erscheinung getreten ist. Die Erklärung, in welcher nach, der eigenen Dar-
stellung des Klägers die auf den Kauf deS Wechsels gerichtete Absicht des Accep-
tanten B. sich kund gegeben haben soll, „den Wechsel für K. L 8. haben zu
wollen," drückt ihrem Wortlaute nach lediglich das Verlangen aus, daß der Wechsel
Seitens der Reichsbankhauptstelle an den Acceptanten herausgegeben werde und
läßt einen bestimmten Grund und Zweck der verlangten Herausgabe so wenig er-
kennen, daß der Wechselinhaber mit Hinblick auf den bereits erfolgten (oder un-
mittelbar bevorstehenden) Eintritt des Fälligkeitstermines nicht sowohl einen Ankauf
zum Behufe des Eintritts in die Reihe der Wechselgläubiger, sondern vielmehr
als Nächstliegenden Grund und Zweck die Einlösung des Wechsels in Erfüllung
der Verbindlichkeit des Acceptanten voraussetzen durfte und mußte. .
Auch die Namhaftmachung der Firma K. & L. als desjenigen, für welchen
B. den Wechsel haben wollte, vermag dem Verlangen in Ansehung des Grundes
und Zweckes keine andere Richtung zu geben, wenn man berücksichtigt, daß auch
ein Dritter zur Einlösung des. Wechsels an Stelle des Acceptanten berechtigt war,
und daß der Acceptant nicht bloö für den Dritten das Einlösungsgeschäft besorgen-
sondern auch ein Interesse daran haben konnte, dies dem Wechselinhaber kund
zu geben.
Händigte der Kassirer der Reichsbankhauptstelle den Wechsel an den Accep-
tanten aus, ohne seinerseits, wie Kläger zugesteht, den Willen der Bank, den Wechsel
an den Acceptanten oder die Firma K. & L. zu begeben, auszusprechen oder durch
ein entsprechendes Indossament zu bethätigen, so bleibt nur die Annahme übrig-
daß die Aushändigung in der Absicht geschah, die mit Zahlung der Wechselsumme
bewirkte Tilgung der Wechselschuld des Acceptanten anzuerkennen. Damit wirb
die Voraussetzung, daß der Acceptant B. oder sein Auftraggeber, die Firma
K. L 8., den Wechsel durch einen Begebungsvertrag erworben habe, hinfällig. '
Der von dem Direktor der Reichsbankhauptstelle der Firma .K. L 8. nach-
träglich, ertheilte Rath, den Wechsel unter Benutzung des Blankogiros des Be-
klagten auf den Kläger zu übertragen, kann als „Rath" schon an sich nicht in
dem Sinne verstanden werden, als habe damit von der Reichsbankhauptstelle der
Wechsel nachträglich an die genannte Firma oder an den Kläger begebungsweise
übertragen werden sollen. Außerdem befand sich der genannte Vertreter der Bank
rechtlich gar nicht mehr in der 8age, für die Bauk Gläubigerrechte an dem Wechsel
auszuüben und den Wechsel weiter zu begeben, da mit der Zahlung durch den