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Wechsel, Begebungsvertrag, Einrede.
ausgestellt und von Theodor B. in Leipzig acceptirt ist. Auf der Rückseite des
Wechsels befindet sich an erster Stelle das Vollgiro des Ausstellers auf den Be-
klagten, an zweiter das Blankogiro des Letzteren. Hierunter steht der Name des
Klägers, für welchen der Wechsel am 18. Oktober 1893 beim Aussteller Mangels
Zahlung protestirt wurde. Daran reihen sich zwei, zur Zeit der Protesterhebung
bereits durchstrichene Bollindossamente, das erstere auf die Kredit- und Sparbank
zu Leipzig, das andere auf die Reichsbankhauptstelle daselbst lautend; letzteres trägt
die Unterschrift der Kredit- und Sparbank, während die Unterschrift des ersteren
nicht leserlich ist, doch weder auf den Namen des Klägers noch des Beklagten
hinweist. Kläger giebt zu, daß die Einfügung seines Namens sowie die Durch-
streichung der nachfolgenden beiden Vollgiri erst stattfand, nachdem die Reichsbank-
hauptstelle den Wechsel aus der Hand gegeben hatte. Hinsichtlich der Art und
Weise, wie dies geschah und der Wechsel in den Besitz des Klägers gelangte, sind
die Parteien darüber einverstanden, daß der Acceptant B., welcher vom Kläger
beauftragt gewesen sei, für die Firma K. & L. einen von dieser auf B. ge-
zogenen, ebenfalls am 15. Oktober 1893 zahlbaren Wechsel über 564 Jl bei
Verfall zu kaufen, an Reichsbankhauptstelle auf seine Erklärung, daß er für
K. & L. den Wechsel haben wolle, statt dieses gleicherweise sein Accept tragen-
den Wechsels den Klagwechsel gegen Zahlung von 600 Jl ausgehändigt erhielt
und sodann die Firma K. & L. den letzteren Wechsel nach Durchstreichung
der dem Blankogiro des Beklagten folgenden beiden Bollindossamente an den
Kläger gab.
- Im Betreff des Zeitpunktes, zu welchem der Acceptant B. den Klagwechsel
von der Reichsbankhauptstelle einlöste, vermag Kläger nur soviel bestimmt anzu-
geben, daß der Vorgang sich noch vor Ablauf der Protestftist zutrug, nicht sicher
aber weiß er, ob am Verfalltage, dem 15. Oktober 1893 selbst oder ganz kurze
Zeit vorher. Beklagter giebt zu, daß die Einlösung am Verfalltage stallfand, will
indeß auch nicht bestreiten, daß sie ganz kurze Zeit vorher geschehen sein könne.
Ueber den Inhalt der Verhandlung hierbei gibt Kläger an, der Acceptant B. habe
erklärt, den Wechsel für K. & L. haben zu wollen; er kann nicht behaupten,
daß L. erklärt habe, den Wechsel für K. & L. kaufen zu wollen.
Dagegen behauptete Beklagter, daß die Erklärung B.'s an den die Reichs-
bankhauptstelle vertretenden Kassirer dahin gegangen sei, er wollte den Wechsel
zahlen. Hinsichtlich des Ueberganges deS Klagwechsels aus .dem Besitze der
Reichsbankhauptstelle in die Hand der späteren Inhaber räumt Kläger ein, daß
ein auf die Uebertragung gerichteter Akt auf dem Wechsel selbst nicht zum Aus-
druck gebracht worden sei.
Unter Aufhebung der erstinstanzlichen, den Beklagten verurtheilenden Ent-
scheidung wurde die Klage abgewiesen aus folgenden Gründen:
Die erste Instanz erachtet die Berechtigung des Klägers, den Klagwechsel
geltend zu machen, durch das. Blankogiro des Beklagten für begründet.