Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Wechsel, Gefältigkeitsaccept, Begebungsvertrag. 91
wußt; daß Beklagte nur eine bürgschaftliche Verpflichtung eingegangen sei, die
zeitlich begrenzt gewesen sei. Da Kläger weder gegen den Hauplschuldner noch
gegen den Bürgen binnen 30 Tagen geklagt habe, so sei die Bürgschaft nach
§ 1467 des B.G.B.'s erloschen. Auch stehe ihr die Vorschrift in § 1466 des
B.G.B. zur Seite; Klägerin habe ihr rechtzeitig mittheilen müssen, daß G. den
Wechsel nicht eingelöst habe, dann würde ihr möglich gewesen sein, von G. noch
Befrieigung zu erlangen; statt dessen habe Klägerin ihr diese Mittheilung erst
am 11. Februar 1896 zugehen lassen. Ein Wechselbegebungsvertrag habe niemals
zwischen Klägerin und Beklagter stattgefunden; Klägerin habe den Wechsel ohne
solchen erlangt. Sch. habe nur mit G. kontrahirt und diesem das streitige Accept
gegeben; während auf früheren Accepten G. als Aussteller gestanden habe, sei der
jetzt in Frage kommende Wechsel mit dem Ausstellungsvermerk der Klägerin ver-
sehen. Sch. habe sein Accept nur dem Empfänger G>, nicht jedem beliebigen
dritten zukommen lassen wollen.
Kläger giebt nur zu, daß er innerhalb 30 Tagen vom Verfalltage des
Wechsels an gerechnet weder gegen G. noch gegen Beklagte Klage erhoben habe.
Die in erster Instanz ausgesprochene Verurtheilung wurde bestätigt aus folgenden
Gründen: -
Gegen die Beachtlichkeit der Einrede des fehlenden Wechselvertrages ist
bereits von den vorigen Richtern mit Recht geltend gemacht worden, daß die Be-
klagte im vorliegenden Falle durch die vor Ausfüllung des Ausstellungsvermerks
an G. bewirkte Hingabe des Accepts es dem letzteren überlassen hat, die
Lücke selbst auszufüllen oder durch denjenigen, an den er den Wechsel weiterbegeben
würde, ausfüllen zu lassen. Das Ausfüllungsrecht ist nicht an die Person des-
jenigen, dem das Accept gegeben wird, geknüpft, sondern übertragbar; auf jeden
Fall begründet die Bezugnahme auf eine vertragswidrige Ausfüllung dem dritten
redlichen Erwerber gegenüber keine Einrede (vergl. Staub, Wechselordnung, S. 35,
Entsch. des Reichsgerichts Bd. 2, S. 97 ff., Bd. 23, S. 110).
Ebensowenig ist der Einwand des Gefälligkeitsaccepts zu berücksichtigen.
Wer einem Andern aus bloßer Gefälligkeit, um ihm Credit zu verschaffen,
sein Accept in der Weise giebt, daß dieser, sei es nun ausdrücklich oder still-
schweigend, die Verpflichtung übernimmt, dem Acceptanten bis zur Verfallzeit
Deckung zu gewähren oder den Wechsel zu dieser Zeit selbst einzulösen, kann zwar
hieraus gegen die von dem Wechselnehmer selbst erhobene Klage einen Einwand
herleiten, dagegen gehört diese Einwendung nicht zu den aus dem Wechselrecht
selbst hervorgehenden (Art. 82 der Deutschen W.O.), kann also nicht dem dritten
gutgläubigen Erwerber des Wechsels entgegengesetzt werden; auch begründet das
bloße Wissen des dritten Erwerbers, der Acceptant habe den Wechsel nur aus
Gefälligkeit für einen Andern unterschrieben, nicht die Einrede der Arglist; denn
die Gefälligkeit des Unterschreibens besteht eben darin, daß der Wechselnehmer den
durch Gefälligkeitsunterschrift werthvoller gewordenen Wechsel diskontiren oder iy

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