Koiidiktio», Bereicherung.
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Code civil, Art. 1380 Verb. 1378, 1379, Zachariä, Handbuch des
franz. Civil-Rechts Bd. 2, § 442, Anm. 13, S. 694 der 6. Aufl.,
Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 22, S. 368 flg.,
sowie das von der Klägerin angezogene Urtheil des Reichsgerichts in der
Notariats-Zeitung für Elsaß-Lothr. Jahrgang 1892 S. 25b.
Im vorliegenden Falle ließ aber die Einlösung des Wechsels die Vermögensbilanz
des Beklagten unverändert, indem der Geldbetrag, welchen sie einerseits dessen
Vermögen zuführte, durch die Tilgung des Wechselrechts des Beklagten, welche
andererseits mit der Zahlung verbunden war, ausgewogen wurde. Man vergl. u. a.
1. 8, I. 11 und 1. 44 D. de cond. ind. 12, 6, 1. 1 § 19 v. si quid
in fraud. patr. 38, 6, I. 12 § 1 I). de divtr. pign. 20, 5, Ent-
scheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 13 S. 182 flg.,
Bd. 29 S. 1 flg., Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts
Bd. 17 S. 4, Sächs. Bürgerliches Gesetzbuch 8 1524 Satz 2, Th öl,
Handelsrecht 8 329 unter II no. 1 S. 493 und 494 der 5. Aufl.
Hiergegen kann nicht eingehalten werden, daß, da der Acceptant zur Berfallzeit
in Konkurs war, die Wechselforderung gegen diesen uneinbringlich gewesen sei,
daher aber ihr Verlust keine Ausgleichung des Werths der.Wechselzahlung bilden
könne. Zwar mag sich darüber streiten lassen, ob dem in mehrfachen Aussprüchen
der römischen Rechtsquellen, insbesondere I. 8 I. 11 oit., sowie 1. 1 § 19 eit.,
zum Ausdrucke kommenden Satze, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
keinen Grund ergiebt, in der Befriedigung oder Sicherstellung, welche dem Gläubiger
aus den Mitteln eines dritten zu Theil wird, eine Bereicherung desselben zu er-
blicken, — man vergl. auch Annalen des vorm. Oberappellationsgerichts zu Dresdeil
n. F. Bd. 8 S. 466 — unter allen Umständen Folge zu geben sei. Zu vergl.
Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 10 S. 88 am Schluffe, Bd. 29
S. 1 flg., Annalen des Königl. Oberlandesgerichts Bd. 6 S. 339,
340, Menglers Archiv, Jahrgang 1881 S. 425 flg., 1883 S. 188,
Behaghel, das bad. bürgerl. Recht Bd. 2, 8 181, Note I S. 105
der 3. Aufl.
ES kann indeffen diese Frage nach Lage der Sache dahingestellt bleiben; denn da
dem Beklagten neben dem Acceptanten noch der Aussteller verpflichtet war und
dieser durch die Wechselzahlung der Klägerin gleichfalls befreit wurde, so kann
wegen der Zahlungsunfähigkeit des elfteren keineswegs angenommen werden, daß
die erlangte Zahlung ihrem Werthe nach die durch dieselbe vernichteten Wechsel-
rechte des Beklagten überwiege. An dem Untergange des Regreßrechts des Be-
klagten konnte auch die Erhebung eines Protests Mangels Zahlung, welche die
Klägerin nach der Honorirung des Wechsels im Namen des Beklagten ins Werk
setzte, nichts ändern. Denn die Ausübung des Regreßrechts gegen den Indossanten
setzt nach Art. 41 der W.O. die Thatsache nicht erlangter Zahlung voraus; der
Protest Mangels Zahlung aber ist unfähig/ dieses Erforderniß zu ersetzen, sondert«