Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Koiidiküon, Bereicherung.

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Zahlung des jetzt in Rede stehenden Wechsels einer besonderen Ermächtigung be-
durft habe, läßt sich nicht ohne weiteres voraussetzen und wird von der Klägerin
selbst nicht behauptet. Es muß aber auch angenommen werden, daß der Kassirer
bei der Bezahlung der Wechselsumme an den Postboten beabsichtigt hat, dieselbe
gerade auf den hier fraglichen Wechsel behufs dessen Einlösung namens der Klägerin
zu berichtigen.
Dies wird auf Grund der Beweisergebnisse näher ausgeführt und sodann
fortgefahren:
Ist aber davon auszugehen, daß die geleistete Zahlung eine giltige Hono-
rirung des mehrerwähnten Wechsels seiten der Klägerin enthalte, so erscheint das
von derselben in Anspruch genommene Rückforderungsrecht nach den Grundsätzen
des in Straßburg geltenden Rechtes, nach welchem der Klaganspruch aus den von
der vorigen Instanz dargelegten Gründen zu beurtheilen ist, nicht gerechtfertigt, da
alsdann das Vermögen des Beklagten durch die Wechselzahlung, mit welcher er
nur die Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung empfing, keine Be-
reicherung erfahren hat.
Es ist vorauszusetzen daß sich der Beklagte beim Zahlungsempfange in
gutem Glauben befunden habe, da es an einem gegentheiligen Beweise völlig ge-
bricht. Die Klägerin hat in dieser Hinsicht mehr nicht angeführt, als daß sie dem
Beklagten am 2. Mai 1893 durch einen noch vor dem Gelbe bei ihm einge-
gangenen Brief mitgetheilt habe, sie verlange Rückgabe der Wechselsumme, weil
deren Bezahlung auf einem Versehen beruhe, und diese Thatsache ist zur Be-
gründung der Annahme, daß sich der Beklagte beim Zahlungsempfang in un-
redlichem Glauben befunden habe, nicht genügend. Zwar könnte sich ftagen, ob
ihm nicht der Vorwurf unredlicher Handlungsweise zur Last fiele, wenn er bei
der Einkassirung des Wechsels in dem Bewußtsein gehandelt hätte, daß die Klägerin
keine Deckung in Händen habe und daher den Wechsel nur in Folge eines Jrr-
thums in Bezug auf die Thatsache des Bankerotts der bezogenen Firma oder des
Mangels genügender Deckung einlösen könne. Allein das ist aus dem oben ge-
dachten Klaganführen nicht zu entnehmen. Denn abgesehen davon, daß jene bloße
Mittheilung nicht geeignet war, den Beklagten von der Richtigkeit des von der
Klägerin behaupteten Sachverhalts zu überzeugen, erfuhr auch derselbe von deren
Versehen erst zu einer Zeit, als der gezahlte Betrag durch die Post bereits ein-
kassirt, mithin, da letztere hierbei im Aufträge und Namen des Beklagten thätig
wurde, derselbe bereits in dessen Vermögen übergegangen war.
Nach dem in Straßburg geltenden Civilrechte findet nun, gleichwie nach
gemeinem Rechte und dem sächsischen bürgerlichen Gesetzbuche (§§ 1527 und 1550),
die Rückforderung wegen Leistung einer Nichtschuld und wegen Mangels jeden
Grundes gegen denjenigen, welcher die grundlose Leistung in gutem Glauben in
Empfang genommen hat, nur dann, wenn er dadurch bereichert worden ist, und
nur bis zum Betrage dieser Bereicherung statt. Man vergl.

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