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Literatur
Literatur. 781
Wenn nun das erstere daraus gefolgert wird, daß, wie ersichtlich, die aus den
erwähnten Vorprozeßakten zu entnehmenden Thatsachen unter den Parteien nicht
streitig gewesen, so ist allerdings dieser Schluß nicht bedenkenfrei, da darüber, wie
es in dieser Beziehung zur Zeit, als der erwähnte Bescheid abgegeben,
gestanden hat, nichts vorliegt; es muß indessen der Annahme, daß die in Rede
stehende Verfügung der Information halber getroffen, deshalb beigetreten werden,
weil, wie das den Beschluß enthaltende, über den ersten Termin, der in der
gegenwärtigen Prozeßsache stattgehabt, äufgenommene Protokoll ergiebt, eine Ver-
handlung gar nicht staltgcfunden hat, sondern ausschließlich das Gericht dahin
thätig geworden, daß neuer Termin angesetzt und die Einforderung der mehr-
erwähnten Vorprozeßaklen angeordnet ist. Eventuell muß aber auch in Betracht
gezogen werden, daß jedenfalls es ungewiß ist, ob zu dem einen oder dem
anderen Zwecke die fragliche Anordnung erfolgte. Diese Ungewißheit genügt, um
eine für die Zubilligung der geforderten Gebühr erforderliche Beweisanordnung
nicht als vorliegend erscheinen zu lassen (Jur. Woch. 1891 S. 274)." Beschl. v.
16. 9. 97. Bs. VI. 169. 97.
Kteratur.
A. Die Gesellschaft «ach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzvuche.
Nach dem Vortrage vom Geh. Hofrath Prof. vr. Sohm in der Juristischen
Gesellschaft zu Leipzig.
(Gehalten am 24. November 1897.)*)
Durch das neue bürgerliche Gesetzbuch werden tiefgreifende Aenderungen in den Be-
stimmungen über das Gesellschastsrecht eingeführt. Während bisher im Allgemeinen hinsicht-
lich der gewöhnlichen bürgerlichen Gesellschaft die Grundsätze der Societas be§ römischen
Rechts maßgebend waren, tritt durch das neue Gesetzbuch die deutsche Gesellschaft ins Leben.
Diese gilts deshalb mit Deutlichkeit zu erfassen.
Das Wesen der Gesellschaft ist: Gesammthandsverbindung mit Gesammt-
handsverwaltung.
1. Gesammthandsverbindung, B.G.B. § 718. Das Gesellschaftsvermögen ist
gemeinsames Vermögen der Gesellschaft nach Art des deutschen Rechts, kein gemeinsames
Vermögen nach Bruchtheilen. Das bedeutet:
a. Der einzelne Gesammthänder hat keine Verfügung über seinen Antheil, B.G.B.
*) Ueber den am 27. Oktober 1897 in derselben Gesellschaft von Herrn Landrichter
vr. Anger gehaltenen Vortrag über 88 816 flg. des BGB. brauchen wir an dieser Stelle nicht
zu berichten, da die den Beginn des vorliegenden Heftes bildende Abhandlung über die unge-
rechtfertigte Bereicherung einevermehrte und erweiterte Wiedergabe jenes Vortrages ist. D. Red.