24.1.7.
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Preuß. Erfüllungsort eines solchen. § 11, § 707 des B.G.B.'s, § 189 Th. I Tit. 16, § 222, § 244 Th. I Tit. 7, § 15 Th. I Tit. 15 des Allg. Landr., § 498 der C,P.O.
Ungerechtfertigte Bereicherung, Preuß. Recht. 741
Schon in voriger Instanz ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß
der Beklagte durch die Handhabung der Pstichtscheinverträge von Seiten der Ge-
nossenschaft veranlaßt worden sein mag, sie widerspruchslos zu unterschreiben. Er
durfte mit Recht annehmen, daß er sich in Wirklichkeit einer Bestrafung des et-
waigen Zahlungsverzugs im Sinne der Pflichtscheine nicht aussetze. Denn waren
die Zahlungsbedingungen der letzteren nicht ernstlich gewollt und deshalb nichtig,
so fiel das Versprechen der Strafe ganz von selbst weg.
Hat aber die von Dr. H. vertretene Genossenschaft ein Recht auf Strafe
für den Zahlungsverzug nicht begründen wollen, so kann auch der Kläger ein
solches Recht nicht in Anspruch nehmen, mag die Genossenschaft als Rechtsvor-
gängerin oder als Stellvertreterin des Klägers anzuschen sein. Denn selbst, wenn
man die Genossenschaft nur als die bevollmächtigte Geschäftsführerin des Klägers
ansehen wollte,
vgl. Wengler's Archiv v. I. 1874 S. 241 flg., 257 flg., 273 flg.,
so würde doch immerhin der Kläger von der Genossenschaft nicht blos in der Er-
klärung des Vertragswillens, sondern im Vertragswillen selbst vertreten worden
sein, sein eigener Wille also für die Beurtheilung seiner Vertragsrechte nicht in
Betracht kommen.
Die Einforderung der Vertragsstrafe geht nach alledem im vorliegenden Falle
über dasjenige, was vom Beklagten nach Treu und Glauben zu leisten ist, hinaus.
Etwas Anderes hat auch die vorige Instanz nicht sagen wollen, wenn sie das
unerwartete Hervortreten des Klägers mit seinem Ansprüche auf Konventionalstrafe
mit dem Bemerken zurückgewiesen hat, daß die Genossenschaft sich mit einem der-
artigen Vorgehen einer arglistigen Handlungsweise schuldig gemacht haben würde
(vgl. § 858 B.G.B.).
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Preuß. Rechte. Er-
füllungsort eines solchen. 8 11, 8 707 des B.G.B.'s, 8 189 Th. I
Tit. 16. 8 222, 8 244 Th. I Tit. 7, 8 15 Th. I Tit. 15 des Mg. Landr.,
8 498 der C.P.O.
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 11. März 1897. 0. I. 178/96.
Im November 1894, zu Martini, kaufte der Beklagte von dem Kläger
auf dem Viehmarkte zu Genthin zwei Kühe zum Preise von je 330 Jl, die Ueber-
gabe unterblieb einstweilen. Am 12. November 1894 gegen Abend schickte der
Kläger durch seine Leute dem Beklagten zwei Kühe als die gekauften nach der von
dem Beklagten bestimmten Ausspannung im Gasthofe zum schwarzen Bären in
Genthin. Der Beklagte nahm sie an und ließ sie noch in der Nacht vom 12. zum
13. November 1894 auf der Eisenbahn verladen. Später verkaufte er die Kühe in
Meißen für je 365 Jl.
Dies ist unbestritten.