Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B/s. 695
schrist ausgenommen worden (B.B.B. 8 1116 Abs. 2 Satz 2). Die Gesammt-
kommission selbst aber hat beschlossen, daß auch der-ursprüngliche Verzicht auf Er-
lheilung des Briefes nachträglich wieder solle aufgehoben werden können, und daß
auch diese Einigung der Parteien des Eintrags bedürfe (B.G.B. 8 1116 Abs. 3).
So hat die Kommission das Verhältniß der Briefhypothek zur Buchhypothek
gänzlich geändert. Sie hat aber auch ferner mancherlei an der Briefhypothek selbst
umgestaltet. Das soll an der Hand der fünf Grundsätze gezeigt werden, von denen
die Briefhypothek nach dem Entwürfe beherrscht wurde und deren innerer Zusam-
menhang früher (1897 S. 722) gezeigt worden ist: Erstens, zur Uebertragüng der
Briefhypothek genügt neben der gerichtlich oder notariell beglaubigten Abtretungs-
erklärung') die Uebergabe des Briefs; zweitens, wer die Briefhypothek so erwirbt,
kann sich auf das Grundbuch berufen; drittens, der Brief soll völlige Auskunft über
die Rechtslage der Hypothek geben, und daher nichts Erhebliches in das Buch kom-
men, ohne zugleich auf dem Briefe vermerkt zu werden, ja bei der Uebertragüng
soll die Eintragung in das Buch ohne die Uebergabe des Briefs unwirksam sein;
viertens, hinsichtlich der Uebertragüng der Hypothek wird dem Inhaber des Briefs
der Inhalt der Abtretungsurkunden gewährleistet; fünftens, jeder Hypothekengläu-
biger, auch derjenige, in dessen Person die Briefhypothek entstanden ist, bedarf zu
deren Geltendmachung des Briefes.
Der erste dieser fünf Grundsätze, also daß zur Uebertragüng der Briefhypo-
thek neben der gerichtlich oder notariell beglaubigten Abtretungserklärung die Ueber-
gabe des Briefs genüge, war im 8 1112 des Entw. ausgesprochen. Die Kom-
mission hat hieran Wichtiges geändert. Einmal soll zwar nicht die Uebergabe des
Briefs, wohl aber die Abtretungserklärung durch Eintragung des Erwerbers in das
Grundbuch ersetzt werden können; es genüge, daß das Grundbuchamt nach der
Grundbuch-Ordn. (jetzt 8 62) die Eintragung auf. dem Briefe zu vermerken habe.
Sodann ist von der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Abtretungser-
klärung abgesehen worden; d. h. die Beglaubigung soll zur Uebertragüng nicht mehr
nöthig sein, es soll vielmehr die einfache Schriftform ausreichen. Diese Form sei
in Preußen und Mecklenburg gültig; sie sei ebendort auch gebräuchlich, namentlich
wenn Hypotheken zur Sicherung solcher Darlehne abgetreten würden, die man zur
Befriedigung dringender Bedürfnisse auf kürzere Zeit aufnehme. Das gesetzliche
Verlangen öffentlicher Beglaubigung enthalte daher eine unzweckmäßige Bevormun-
dung der Parteien. Auch gehe der Entwurf jedenfalls darin zu weit, daß er ge-
richtliche oder notarielle Beglaubigung fordere; denn nach der Grundbuch-Ordnung
(8 29) genüge sogar zur Umschreibung im Grundbuche jede öffentliche Be-
glaubigung. — Da jedoch die öffentliche Beglaubigung zur Legitimation des Brief-
besitzers nöthig bleibt, so hat dieser einen Anspruch darauf erhalten; er soll
auch, anders als nach dem allgemeinen Grundsätze im B.G.B. 8 403 Satz 2, vom
Abtretenden den Ersatz der Beglaubigungskosten fordern können (B.G.B. 8 1154
Abs. 1 Satz 2). — Den § 1113 des Entw. will die Kommission in die C.P.O.
versetzt haben.
Der zweite Grundsatz, daß sich jeder, der die Briefhypothek durch Uebergabe
des Briefs erwirbt, auf das Grundbuch berufen könne, bedurfte nach dem Entwürfe
keiner besonderen Festsetzung. Denn die Rechtsvermuthung, die zu Gunsten der
Richtigkeit der Grundbuchseinträge besteht (Entw. 8 826), begünstigt nur denjenigen.
*) Abtretungserklärung, nicht Abtretung; denn die Annahmeerklärung des Erwerbers
bedarf keiner Beurkundung (Motive III S. 749 Abs. 4 a. E.)