660 Anger, Die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung,
e) wenn der rechtliche Grund der Leistung später weg fällt.") condictio
ob causam finitam des § 812 Abs. 1 Satz 2 erste Hälfte. Beispiel der Kom-
mission: die Verfügung, welche der Vorerbe trifft, nachdem der Nacherbe die Erb-
schaft ausgcschlagen hatte, wird unwirksam, weil die Ausschlagung mit Erfolg an-
gefochtcn wird (§§ 2142 Verb, mit 1954 flg.). Auch die Erfüllung einer auf-
lösend bedingten (§ 158 Abs. 2), oder mit einem Endtermine (§ 163) versehenen
Verpflichtung kann hierher gerechnet werden.") Im Uebrigen vergleiche man
unten Z 10.16)
§ 3. Mit den Worten „oder in sonstiger Weise" gedenkt § 812 Abs. 1
insbesondere derjenigen Kondiktionensäüc, in welchen die Bereicherung ohne den
Willen des Benachtheiligten eingctreten ist.
a) Die Bereicherung kann hiernach auf einer Rechtsverändcrung beruhen,
durch deren Inhalt die Benachtheiligung von selbst gegeben ist, und ausnahms-
weise des rechtlichen Grundes entbehren, weil die Regel, nach der sie eintritt, nur
die Rechts-, nicht auch die Vermögensveränderung rechtfertigt") Hierher gehören:
§ 951 Eigenthumserwerb durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, § 97718)
Eigenthumserwerb am Funde (NB! auch im Falle des § 976). Dagegen gehören
nicht hierher: §§ 937 flg. und § 900 Eigenthumserwerb durch Ersitzung, weil
nach dem Zwecke dieser Bestimmungen zugleich die Vermögensveränderung ge-
rechtfertigt erscheint. Auch im Falle des § 964 (Eigenthumserwerb an Noth-,
Hunger- oder Bettel-Schwärmen) findet kein Bereicherungsanspruch statt, weil
Bienenschwärme der in diesem Paragraph erwähnten Art der Regel nach durch
Vernachlässigung des bisherigen Eigenthümers veranlaßt werden und dem neuen
Eigenthümer nicht selten Schaden zufügen.")
Namentlich aber gehören hierher die Bereicherungsansprüche, welche in den
Vorschriften über Verfügungen Nichtberechtigter oder Leistungen an Nichtberechtigte
ihren Grund haben (§ 816). Ueber diese vergleiche man unten §§ 12—17.
b) Von denjenigen Fällen, in welchen die Bereicherung des rechtlichen
Grundes entbehrt, weil sich aus keiner besonderen Thatsache ein Recht daraus her-
leitcn läßt,"") sind z. B. folgende zu erwähnen: §§ 993"'), 988 Haftung des
gutgläubigen Besitzers vor Eintritt der Rechtshängigkeit. Er hat regelmäßig
") Protokolle S. 8855.
-°) Motive, Bd. I S. 258 flg. Protokolle S. 361—4, S. 374.
") Protokolle S. 3011—3017. Die Anwendungsfälle, welche auf prozessualem Ge-
biete liegen (C.P.O. §8 274, 503 , 563 , 655 , 686, 687), sollen durch besonderes Gesetz ge-
regelt werden.
,7) Windscheid, § 422 unter 2 a.
-°) Denkschrift (Guttentag'sche Ausgabe) S. 136.
19) Motive, Bd. 3 S. 874 Ziffer 6; dagegen Schollmeyer, S. 107.
20) Windscheid, § 422 unter 2 b.
21) Sten. »er. des Reichstags Session 95/6 Bd. IV S. 2001.