Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

22.2. Otto, Dr. Hermann, Die Verschiedenheiten des neuen Deutschen vom geltenden Sächsischen Bürgerlichen Rechte

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Literatur.

daß dessen Wiedergabe in einer andern Form die Ableitung der Einnahmequelle auf letztere
zur Folge hat.
Ein Anhang enthält Muster zu Theaterordnungen, Engagements- und Aufführungs-
verträgen. Daran schließen sich Sach- und Gesetzesregister.
Zweck des vorliegenden Werkes ist die Darstellung des geltenden Deutschen Theater-
rechts; diesen Zweck hat Verfasser durch beu 518 Seiten umfassenden Band vollkommen er-
reicht. Das Streben nach Vollständigkeit hat allerdings vielfach zu langwierigen Erörterungen
Anlaß gegeben, die mehr eine Erzählung thatsächlicher Verhältnisse als streng rechtliche Aus-
führungen enthalten. In gleicher Weise hat die überaus eingehende Heranziehung des
fremden Rechts gewirkt, die Anmerkungen am Fuße jeder Seite enthalten Verweisungen auf
die Gesetzgebung und Literatur nahezu aller civilisirten Staaten der Welt.
W. Co ermann, Amtsrichter. Bolchen (Lothringen).
Die Verschiedenheiten des neuen Deutschen vom geltenden Sächsischen Bür-
gerlichen Rechte. Zusammengestellt von vr. phil. Hermann Otto, Landrichter.
III. Theil, Familien- und Erbrecht, bearbeitet von Bernhard Ritsche, Amtsrichter.
Dresden, Conrad Weiske's Buchhandlung (Georg Schmidt). 1897.
Das zum Theil aus Vorträgen des erstgenannten Verfassers hervorgegangene Merk-
chen stellt dem im Königreich Sachsen geltenden bürgerlichen Recht, soweit thunlich in An-
lehnung an das System des Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, die wesentlichsten Vor-
schriften des 'künftigen Deutschen Rechts in gedrängter Kürze übersichtlich gegenüber und
erstrebt damit die erste Einführung des sächsischen Praktikers in das neue Recht.
Diese Form der Darstellung kann im Hinblick auf die nahe Verwandtschaft beider
Rechtssysteme im Allgemeinen als zulässig und für den erwähnten Zweck brauchbar bezeichnet
werden; sie ermöglicht mit Zuhülfenahme des bereits Bekannten die schnelle Gewinnung
eines ersten Ueberblicks über das noch unbekannte Reue und kann insofern selbst dem, der
sich die tiefere Erfassung des künftigen Rechts zur Aufgabe stellt, noch mehr aber dem, dem
es überhaupt nur um eine mehr flüchtige Kenntnißnahme zu thun ist, Dienste erweisen.
Weitergehenden Ansprüchen zu genügen ist sie weder geeignet noch wohl auch bestimmt.
Landgerichtsdirektor Fuchs, Leipzig.

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