Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Kauf, Preisvereinbarung. 61
bergt. Art. 33? des H.G.B.'s. Seusfert's Archiv Bd. 17 S. 33,
IHering in den Jahrbüchern für Dogmatik des heutigen römischen und
deutschen Privatrechts Bd. 4 S. 95 Bd. 7 S. 164, Regelsberger,
civilrechtliche Erörterungen Bd. I S. 51.
Ueberdies würde es, selbst wenn man mit
Bier mann in den Jahrbüchern für Dogmatik rc. Bd. 32 S. 305 ftg.
und S. 311 flg.
in den Preislisten ein Verkaufsangebot „soweit der Borrath reicht" finden wollte,
im vorliegenden Falle an der Annahme dieses Angebots auf Seiten der Beklagten
fehlen, welche behauptet, daß ihr beim Vertragsschlusse die Preislisten unbekannt
gewesen seien. Auch würde darin, daß die Klägerin bei der Preisvereinbarung
von der Beklagten andere Preise als die in der Preisliste berechneten forderte, ein
Widerruf des in den Preislisten etwa zu erblicken gewesenen Angebots liegen, dessen
Zulässigkeit
zu bergt, auch Biermann a. a. O. S. 310 flg.
nicht wohl bezweifelt werden kann (zu bergt, auch Art. 320 des H.G.B.'s)..
Darauf, daß die Klägerin sie bei der Preisvereinbarung ausdrücklich darauf
Hinweise, die von ihr geforderten Preise seien andere als die in den Preisverzeich-
nissen berechneten, hatte die Beklagte kein Recht. Denn selbst wenn man davon
auszugehen hätte, daß die Preisverzeichnisse diejenigen Preise enthielten, zu denen
die Klägerin regelmäßig zu verkaufen pflegte, so war doch, wie bereits dargelegt,
die Beklagte nicht berechtigt, zu verlangen, daß Klägerin sie mindestens ebenso
günstig behandle wie ihre andern Kunden und die Klägerin war nicht verpflichtet,
sich der Beklagten gegenüber wegen einer etwa abweichenden Preisforderung zu
rechtfertigen. Selbst wenn daher bei der Klägerin für die Beklagte, ein „Extra-
preisverzeichniß" bestanden hätte, würde die Beklagte daraus keinen Anspruch auf
Herabsetzung der von ihr bewilligten Preise oder auf Schadensersatz ableiten
können.
3.
Die Beklagte behauptet aber weiter, die Klägerin habe ihr die gedruckten
Preisverzeichnisse absichtlich nicht zugehen lassen und sie habe daher — was nach
ihrer Darstellung offenbar der Zweck der Verheimlichung gewesen sein soll — nach
Treu und Glauben annehmen müssen, daß die von der Klägerin bei Vorlegung
der Muster geforderten Preise jedenfalls keine höheren gewesen seien als .die in
deren Preislisten verzeichneten.
Aus diesem Vorbringen ergiebt sich zunächst, daß die Beklagte das Bestehen
von Preisverzeichnissen im Geschäfte der Klägerin gekannt hat, denn sonst hätte
sie nicht annehmen können, daß die von derselben geforderten Preise mit deren
Preisverzeichnissen übereinstimmten. Es ergiebt sich aber auch weiter daraus,
daß sie sich bei ihren Vertragsschlüssen mit der Klägerin um den Inhalt jener
Preisverzeichnisse nicht gekümmert und mithin damals keineswegs denjenigen Werth

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