Gebrauchsmusterschutz.
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Die Beklagte erklärt jedoch, daß sie daS landgerichtliche Urtheil, abgesehen
vom Kostenpunkte, nur in zwei Richtungen anfechte. Die erste Instanz hätte
1. die Selbstständigkeit ihrer, der Beklagten, Erfindung bejahen und'
deshalb die Klage durchweg abweisen, zum mindesten aber
2. die Neuheit einzelner Anordnungen des zweiten Gebrauchsmusters aner-
kennen und deshalb lediglich auf das Konkurrenzverbot oder doch nur
auf theilweise Löschung des Musters zukommen sollen.
In theilweiser Beachtung der Berufung wurde das Urtheil dahin abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurtheilt, darein zu willigen, daß das für sie unter
der Nummer 31484 der Gebrauchsmusterrolle eingetragene Gebrauchsmuster (Hut-
schachtel mit Kreuzbändern zum Festhalten des Hutes) nur mit der Beschränkung
eingetragen bleibt, daß als Gegenstand des Musterschutzes lediglich die Anordnung
zu gelten hat, daß die für den Hut bestimmten Tragbänder aus einem Stücke ge-
arbeitet und auf der einen Seite der Hutschachtel durch Oesen hindurch gelassen,
auf der andern aber durch Haken mit derselben verbunden sind.
2. Die Beklagte wird verurtheilt, die Herstellung und den Vertrieb von
Hutschachteln mit der für den Kläger nach Ausweis des Gebrauchsmusters Nr. 4447
geschützten Vorrichtung bis zum 24. März 1898 bei Vermeidung einer Geldstrafe
von 50 Jl (fünfzig Mark) für jeden Zuwiderhandlungsfall zu unterlassen.
3. Im Uebrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten wurden der Beklagten 4/5, dem Kläger % auferlegt.
Die Gründe lauten:. Ohne daß die Befragung eines Sachverständigen er-
forderlich wäre, lehren schon der Augenschein und eine Prüfung der Anmeldung,
daß das Gebrauchsmuster der Beklagten keine selbstständige Bedeutung hat. Die
Erfindung des Rechtsvorgängers des Klägers besteht darin, daß der Hut, um ihn
vor Beschädigungen zu schützen, mit der Krempe auf einer schnüren- oder bänder-
artigen Unterlage ruht und durch ein gleichzeitig zum Tragen der Hutschachtel ver-
wendbares Band festgehalten wird. Genau denselben Gedanken giebt das Gebrauchs-
muster der Beklagten wieder, und der einzige Unterschied besteht darin, daß sich
die Unterlage der Hutkrempe bei dem älteren Gebrauchsmuster aus zwei Stücken
zusammensetzt, die an der Hutschachtel fest angebracht sind, während die Tragbänder
der Beklagten aus einem Stücke gearbeitet, auf der einen Seite der Hutschachtel
durch Oesen hindurchgelassen, auf der andern aber mit Haken befestigt sind. Neu
ist also nur die Art und Weise, wie die Beklagte die Unterlage der Hutkrempe
an der Hutschachtel befestigt hat. Andrerseits muß aber auch mit dem — in einem
Vorprozesse befragten — Sachverständigen G. angenommen werden, daß diese
Neuerung immerhin einen gewerblichen Fortschritt bedeutet, da die von der Be-
klagten gewählte Befestigungsart, wie übrigens auch schon der Augenschein lehrt,
einfacher, dauerhafter und praktischer ist, das letztere insbesondere um deswillen,
weil die Schnurenenden ausgehakt werden können.
Bei dieser Sachlage ist zunächst davon auszugehen, daß dem Kläger, so-
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