21.1.5.
Zu § 4 Abs. 2 und § 6 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Gebrauchsmuster vom 1. Juni 1891.
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Gebrauchsmusterschutz.
äußert, noch eine gemeinschaftliche Sache verwaltet, noch aus sonst einem Grunde
eine Verwaltung gehabt hat. Auch § 75 des Sächsischen Exekutionsgesetzes vom
28. Februar 1838 schlägt nicht ein, weil es sich hier nicht um die Herausgabe
eines Inbegriffs von Gegenständen und Auskunftsertheilung über den Bestand
des Ganzen
vergl. Annalen des Königl. Sächs. Oberlandesgerichts Bd. 10 S. 241 flg.,
sondern um die Verbindlichkeit handelt, die Klägerin zu entschädigen. Endlich
bieten die Vorschriften des Bürgerl. Gesetzbuchs und der Civilprozeßordnung über
die Editionspflicht (88 1565 flg. des B.G.B.'s, 8 387 flg. der C.P.O.) der Klage
keine Stütze, da hier von der Beklagten nicht die Vorlegung gewisser, ein beider-
seitiges Rechtsverhältniß berührender Urkunden verlangt wird, sondern die über
ihre Einlassungspflicht hinausgehmde Beschaffnng von Klagunterlagen. Nach
alledem mußte insoweit auf Abweisung der Klage erkannt werden, ohne damit der
Frage vorzugreifen, ob und wieweit etwa im Laufe des Prozesses, falls die Klä-
gerin zum Nachweise von Klagbehauptungen auf den Inhalt der von der Be-
klagten geführten Handelsbücher sich berufen sollte, eine Vorlegung dieser Bücher
angeordnet werden könnte,
vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 15 S. 380.*)
Zu 8 4 Abs. 2 und 8 6 des Gesetzes, betreffend den Schutz der Gebrauchs-
muster vom 1. Juni 1891.
Urthcil des O.L.G.'s Dresden vom 6. Juli 1897. 0. VH. 70/97.
Der Kläger macht als Rechtsnachfolger des Fabrikanten G. in CH. ein Ge-
brauchsmuster geltend, das am 23. Mai 1892 unter der Nr. 444? in die Ge-
brauchsmusterrolle eingetragen worden ist und „eine Hutschachtel mit Schutzvorrich-
tung für den Hut" zum Gegenstand hat. Andrerseits ist für die Beklagte am
18. Oktober 1894 unter der Nummer 31484 ein Gebrauchsmuster in der er-
wähnten Rolle verlautbart worden, als dessen Gegenstand „eine Hutschachtel mit
Kreuzbändern" zum Festhalten des Hutes bezeichnet tvorden ist. Der Kläger
behauptet, daß das Modell der Beklagten mit dem G.'s identisch und zur Zeit
der Anmeldung nicht mehr neu gewesen sei, und erstrebt die Löschung des neueren
Gebrauchsmusters und den Erlaß eines Konkurrenzverbotes.
In dem landgerichtlichen Urthcile ist den Anträgen des Klägers entsprechend
die Beklagte verurtheilt worden, in die Löschung ihres Gebrauchsmusters zu willigen
und die Herstellung und den Vertrieb von Hutschachteln der dem Kläger geschütz-
ten Art zu unterlassen.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingewendet mit dem Anträge, die
Klage abzuweisen.
*) In der Sache ist Revision eingelegt worden, die sich aber durch einen später ab-
geschloffenen Vergleich erledigt hat.