Notenscheiben, Nachdruck. 623
trug, des Nachdruckes schuldig gemacht, so unterliegen gemäß § 45 Verb, mit §§ 21
26 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Notenscheiben Nr. 358, 1358, 2358
der Einziehung. Die Beschlagnahme kann indcß nicht, wie der Klagantrag besagt,
auf alle von der Beklagten hergestellten oder in deren Aufträge angefertigten Noten-
scheiben der bezeichneten Art ausgedehnt werden, sondern nur auf diejenigen Exem-
plare, welche sich zur Zeit der Einziehung noch im Eigenthume der Beklagten und
der gewerbsmäßigen Verbreiter der Notenscheiben befinden (§ 21 Abs. 3 des an-
gez. Gesetzes). Hierauf beruht die im verfügenden Theile des vorliegenden Ur-
theils an erster Stelle getroffene Anordnung.
Eine weitere rechtliche Folge des Nachdruckes ist die Verbindlichkeit des Be-
klagten, die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Urhebers entsprechend zu ent-
schädigen (§ 18 des Gesetzes). Zur Begründung dieses Anspruches genügte einst-
weilen die Bezugnahme darauf, daß die Beklagte seit Jahresfrist Notentafeln, auf
denen der Walzer „Lustige Brüder" dargestellt ist, in Verkehr gebracht und ver-
kauft hat. Dieser Thätigkeit würde sie sich nicht unterzogen haben, wenn dabei
nicht ein Gewinn abgefallen wäre. Den Gewinn aber hat sie auf Kosten der
Klägerin gemacht, der sie daher jedenfalls bis zur Höhe ihrer Bereicherung haftet,
vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 35 S. 66 flg.
Auf wie hoch die Entschädigung sich beläuft, wird Sache der späteren Ver-
handlung über die Höhe des Anspruches sein, in der es übrigens der Klägerin
unbenommen ist, statt Ersatz in Höhe der Bereicherung unter entsprechender Be-
gründung Schadenersatz schlechthin zu fordern.
Begründet erscheint ferner das Verlangen der Klägerin, der Beklagten die
Fortsetzung des Nachdrucks unter Strafandrohung zu verbieten, obwohl das Nach-
drucksgesetz darüber keine ausdrückliche Bestimmung enthält) Denn durch die in
§ 18 getroffene Vorschrift, daß der Veranstalter des Nachdruckes den Autor oder
dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen habe, wird zugleich dessen Verpflichtung
anerkannt, dergleichen Uebergriffe in die Rechtssphäre des Anderen zu unterlassen.
Besteht aber eine solche Verbindlichkeit und giebt es in Folge dessen eine Klage
auf Unterlassung, ■ .
vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 25 S. 347,
so besteht daneben auch, als wesentlich prozessuale Maßregel, die Befugniß des
Richters, seine Anordnung durch entsprechende Strafandrohung zu erzwingen,
vergl. die Motive zu § 775 der C.P.O. in Hahns Materialiensammlung
2. Aufl. 1. Abth. S. 466 flg.
Einen nur vorbereitenden Charakter hat die von der Klägerin schließlich
noch verlangte Verurteilung der Beklagten dazu, ihr anzugeben und nachzuweisen,
wieviel Metallscheiben zum Symphonion mit dem Walzer „Lustige Brüder" sie ver-
kauft habe. Für eine darauf gerichtete Klage jedoch fehlt es am gesetzlichen Boden.
Die Möglichkeit, sie auf h 1393 des B.G.B.'s zu stützen, ist ausgeschlossen, weil
die Beklagte weder die Geschäfte der Klägerin geführt, Noch Sachen derselben ver-