3.1.3.
Kaufvertrag; Vertragsfreiheit bei der Preisfestsetzung. Benachtheiligung des Käufers durch Bewilligung niedrigerer preise an andere Kunden? Bedeutung von Preislisten, Verheimlichung von preisverzeichnissen; Trinkgelder des Verkäufers an Angestellte der Käufers (Art. 286, 337 des H.G.B.'s, § 864 des B.G.B.'s).
Kauf, Preisvereinbarung.
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Jahre nichts verdient, ich bin mit drin", insofern noch in verstärktem Maße, als
sich diese völlig ungezwungen als blose Beantwortung der Frage über den Ge-
schäftsgang mit einem die eigene Wissenschaft des Beklagten begründenden Zusatze
s„ich bin nämlich auch mit barin"] auffassen lassen. Diese Antwort war noch
dazu so ausgefallen, daß sie zu übermäßigem Kreditgeben nicht verleiten konnte,
vielmehr zur Vorsicht mahnte.
Auch der beiläufigen Bezeichnung des Beklagten als stillen Gesellschafters
in dem der Klägerin zugegangenen, übrigens von Jenem nicht mit Unterzeich-
neten Rundschreiben vom 2. Oktober 1886 kann die Bedeutung der Begründung
einer besonderen Haftpflicht des Beklagten in seiner Eigenschaft als stiller Gesell-
schafter mit Rücksicht auf die damalige Lage der Gesellschaft, welche ihre Auflösung
und den Eintritt in das Liquidationsverfahren beschlossen hatte, und den Zweck
dieser Mittheilung nicht beigelegt werden. .
Kaufvertrag; Vertragsfreiheit bei der Preisfestsetzung. Benachtheiligung
des Käufers durch Bewilligung niedrigerer Preise an andere Kunde»?
Bedeutung von Preislisten, Verheimlichung von Preisverzeichnissen; Trink-
gelder des Verkäufers an Angestellte des Känfers (Art. 286 , 337 des
H.G.B.'s, § 864 des B.G.B.'s).
Urtheil deS O.L.G.'s Dresden vom 29. November 1895. 0. IV. 30/94.
I.
Die beklagte Firma hat gegen die von ihr nach Höhe von 3533 Jt- 75 4-
an sich zugestandenen Klagforderung an Kaufpreis für Papier eine Gegenforderung
aufgerechnet, welche sich darauf gründet, daß sie bei früheren — bereits bezahlten —
Papierlieferungen von der Klägerin übertheuert worden sei.
Die Preise der früheren Papierlieferungen, welche die Beklagte jetzt anficht,
waren, wie die vorige Instanz mit Recht angenommen hat, zwischen den Parteien
vereinbart.
Nach dem Grundsätze der Vertragsfreiheit, welcher den Handelsverkehr be-
herrscht, unterliegt die Vereinbarung des Preises einer Waare in der Regel keinen
gesetzlichen Schranken. Selbst ein übermäßiges Mißverhältniß zwischen Leistung
und Gegenleistung bildet an sich keinen Ungültigkeits- oder Anfechtungsgrund
(Art. 286 des H.G.B.'s, § 864 des B.G.B.'s, Entscheidungen des Reichs-
O.H.G.'s Bd. 21 S. 72). Lediglich beim Hinzutritt besonderer Umstände kann
das Mißverhältniß zwischen dem Preise und dem Werthe einer Waare als
ein einzelnes Thatbestandsmoment von Erheblichkeit werden wie z. B. bei der
Preisminderung wegen Fehlerhaftigkeit der Waare, beim Betrüge und beim Wucher.
II.
Die Beklagte hat nun allerdings behauptet, daß sie im vorliegenden Falls