Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

594 Tränkner, Die Schuldübernahme nach dem Dtsch. B.G.B.
Schuld auch schon in der Praxis mehrfach Bahn gebrochen hat, (vergl. Entsch
des vorm. Reichs-O.H.G.'s VIII Nr. 27, Entsch. des R.G. in Civils. I Nr. 142
S. 403 flg., II Nr. 72 S. 263, VII Nr. 64 S. 217 flg.). Selbstverständlich
ist die in der Schuldübernahme liegende Sondernachfolge ohne die Einwilligung
des Gläubigers nicht möglich, weil durch die Einführung eines neuen Schuldners
an die Stelle des alten in die Rechte und Interessen des Gläubigers ganz er-
heblich eingegriffen wird und Niemand fich an die Stelle seines ursprünglichen
Schuldners einen anderen, vielleicht weniger sicheren und zahlungsfähigen Schuld-
ner aufdrängen zu lassen braucht. Bon diesem Gesichtspunkte unterscheidet das
D. B.G B. zwei Arten oder Formen der Schuldübernahme, die beide den
gleichen Erfolg, eine Sondernachfolge in die Schuld, herbeizuführen bezwecken und
herbeizuführen geeignet find. Es kann
I. durch einen unmittelbar zwischen dem Gläubiger und einem Dritten ab-
geschlossenen Vertrag vereinbart werden, daß der Dritte an die Stelle des bisherigen
Schuldners treten soll (§ 414). Zu einem derartigen Vertrage ist die Einwilligung
des bisherigen Schuldners ebensowenig nothwendig, wie zu einem Expromissions-
vertrage nach § 1003 Satz 2 des Sachs. B.G.B.; der Dritte (der Uebernchmer)
wird unmittelbar durch den Vertrag Schuldner, der bisherige Schuldner scheidet
äuS dem Schuldverhältniffe aus. Der Vertrag selbst ist an keine Form gebunden;
er ist, wie die Abtretung der Forderung, ein sog. abstrakter (dinglicher) Vertrag
und daher unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhält-
nisses, das den inneren Grund, die causa, des Uebernahmevertrages enthält. Auf
die Art und Weise, wie der Vertrag zu Stande kommen kann, leiden im Uebrigen
die Vorschriften in §§145 flg., § 151 Anwendung.
II. Die Sondernachfolge in die Schuld kann sich aber auch mit Hilfe
eines zwischen dem Schuldner und dem Schuldübernehmcr mündlich oder schriftlich
abgeschlossenen, ebenfalls an keine Form gebundenen Vertrages vollziehen, zu dem
der Gläubiger seine Genehmigung ertheilt (§ 415). Die Fälle dieser Art werden
im praktischen Leben sogar die häufigeren sein. Ein derartiger Schuldübcrnahme-
vertrag ist jedoch nicht nach den Grundsätzen über Verträge zu Gunsten Dritter
(§§ 328 flg.) zu beurtheilen, die früher in der Praxis (vergl. Entsch. des R.G.'s
in Civilst VII Nr. 141 S. 131) vielfach vertretene Auffassung deS Uebernahme-
vertrages als eines pactum in favorem tertii ist vom Deutsch. Gesetzbuch nicht
ausgenommen worden (vergl. hierüber M. Ii S. 143 flg.). DaS D. Gesetzbuch
unterstellt vielmehr den zwischen dem alten und neuen Schuldner abgeschlossenen
Uebernahmevertrag der Vorschrift in § 182, d. h, es behandelt ihn als eine Ver-
fügung über ein fremdes Vermögensrecht, die zu ihrer Wirksamkeit noch der Ge-
nehmigung eines Dritten, hier des Gläubigers, bedarf (vergl. M. II S. 144,
vr. Planck, Kommentar zum Deutsch. B.G.B. I. Buch S. 232, VI. Titel
unter 1, d und c). Die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und Schuld-
übernehmer, wonach dieser an die Stelle des ersteren als Schuldner treten soll,

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