19.
Literatur
19.1.
Munk, Dr. Leo, Die patentrechtliche Licenz
(Dr. Schanze in Dresden)
Literatur.
591
gesetzten Frist erhoben sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, indem es
angenommen hat, daß, während die Klagzustellung unbestritten am 18. August 1894
erfolgt ist, die sechsmonatige Frist je von dem Tage der von der Behörde vollzogenen
Abstempelung und Rückgabe der eingereichten einzelnen Akten ab zu rechnen sei,
also vom 18. Januar, 23. Januar, 27. Januar, 31. Januar und 5. Februar
1894 ab, weil an diesen Tagen jedesmal der entsprechende Steuerbetrag entweder
baar, oder' durch Verrechnung entrichtet worden sei. Mit Recht hat das Ober-
landesgericht den vom Landgericht für seine abweichende Absicht geltend gemachten
Grund, daß die Steuerbehörde selbst die Zahlungen nicht als endgültige, sondern
nur als vorläufige, zur Sicherstellung des Deutschen Reiches bis zur Entscheidung
der im Rekurswege angerufenen höheren Verwaltungsbehörde bestimmte entgegen-
gcnommcn und erst am 26. Februar 1894, nachdem die letztere Behörde das
Rechtsmittel zurückgewiesen hatte, als wirkliche Zahlungen gebucht habe, für un-
zutreffend erklärt. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich ausgeführt, daß
eine solche Auffassung mit dem Reichsstempelgesetze von 1885 nicht vereinbar sein
würde, da dieses eine bloß zur einstweiligen Sicherstellung zu leistende Zahlung
gar nicht kannte, sondern durch § 3 Absatz 1 vergl. mit § 2 Absatz 1 daselbst die
wirkliche Zahlung der Abgabe zur Voraussetzung jedes erlaubten auf die Aktien
bezüglichen Geschäftsverkehrs gemacht war. U. v. 20. 5. 97. VI. 1./97.
Literatur.
Besprechungen.
Die palenirechtliche Licenz. Eine Studie von Dr. Leo Munk, Hof- und Gerichts-
advokat in Wien. 176 S. Berlin, Carl Heymanns Verlag. 1897. 9 M 60 xH.
Die Lehre von der patentrechtlichen Licenz ist vielumstritten. Zur Lösung der Zweifel,
welche hinsichtlich ihrer juristischen Natur auftauchen, dürste es sich empfehlen, mehr wie bis-
her die beiden Fragen aus einander zu halten:
in welcher Gestalt läßt sich die Ausübung eines Patentrechtes übertragen?
welche der verschiedenen Möglichkeiten ist als Licenz zu bezeichnen?
Was die erstere Frage anlangt, so ist Folgendes zu beachten:
Der Patentinhaber ertheilt dem Gegenkontrahenten das Recht, die Erfindung zu be-
nutzen.
Dieses Recht kann wirken
1. auf Seiten des Patentinhabers
a) nur gegen dessen Gesammtrechtsnachfolger,
1,) auch gegen dessen Sonderrechtsnachfolger;
8. auf Seiten des Gegenkontrahenten
a) nur für dessen Person (das Recht ist weder veräußerlich noch vererblich;
b) für dessen Gesammtrechtsnachfolger;
c) für dessen Sonderrechtsnachfolger.
Die active Rechtsnachfolge kann eine freie, lediglich auf die Person gestellte sein, fie
kann aber auch an den Besitz eines bestimmten Betriebes geknüpft sein.
Möglicher Weise verspricht der Patentinhaber dem Gegenkontrahenten zugleich:
A) Niemandem anderen das Benutzungsrecht einzuräumen,
B) auch selbst die Erfindung nicht zu benutzen.