590 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
besteht, und der letztere darf angenommen werden, auch wenn sein Nichtvorhanden-
sein nicht schlechthin ausgeschlossen erscheint. U. v. 3. 5. 97. VI. 448/96.
13. C.P.O. Z 410. Die Einrede der Kompensation ist auf eine Gegen-
forderung des Beklagten gegen den vr. Max K. und die Behauptung gestützt,
daß der Kläger Jnkassomandatar deS K. sei. Diese Behauptung ist durch den
Eid deS Klägers widerlegt. Auf die weitere Eideszuschiebung darüber, daß der
Kläger bei dem Erwerb des Wechsels gewußt habe und wisse, daß sein Jnkasso-
mandat Jnkassomandatar des K. sei, ist der Berufungsrichter mit Recht nicht ein-
gegangen. Denn dafür, wer der Jnkassomandant des Klägers und daß derselbe
Jnkassomandatar des Dr. K. ist kein Beweis angetreten, obwohl der Beklagte
darauf hingewiesen ist, daß es eines solchen Beweises bedürfe. lieber das Wissen
einer Thatsache, die nicht feststeht, ist die Eideszuschiebung aber nicht zuzulassen,
wie daS Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, auch hier nicht, wo der Kläger
zugiebt, daß er unter dem Vollgiro Jnkassomandatar eines Dritten ist. Diesen
zu bezeichnen ist der Kläger rechtlich nicht verpflichtet. U. v. 14. 6. 97.1. 95./97.
14. C.P.O. 8 821. Es ist streitig, wie lange, wenn ein Prozeß in die
Berufungsinstanz gelangt ist, diese Gericht der Hauptsache im Sinne von ß 821
der C.P.O. ist, ob bis zur Verkündung, oder bis zur Zustellung oder bis zur
Rechtskraft des Beruf. Urtheils bez. bis zu dessen Anfechtung durch Revision.
Der III. Senat des R.G.'s hat früher (Entsch. Bd. 6 S. 414 flg.) gelegent-
lich ausgesprochen, daß der Zeitpunkt der Urtheilsverkündung maßgebend sei. Diese
Ansicht hat derselbe Senat jedoch wenigstens für den Fall, wenn gegen das Beruf.
Urth. noch Revision möglich ist, dieses also nicht schon mit der Verkündung rechts-
kräftig wird, aufgegeben, indem er angenommen hat, daß das Beruf. Gericht bis
zur Zustellung des Urtheils Gericht der Hauptsache bleibe. Die Anhängigkeit der
Sache in der Beruf. Instanz sei in 8 821 in demselben Sinne zu verstehen,
welcher mit diesem Begriffe an andern Stellen, insbesondere in den 88 162,
221 der C.P.O. verbunden werde; in dieser Beziehung stehe es aber fest, daß
die Anhängigkeit in der Instanz mit der Zustellung deS in derselben erlassenen
Endurtheils aufhöre. (Entsch. Bd. 10 S. 327, Bd. 13 S. 311, Bd. 19
S. 397. Kommentare zur C.P.O. v. Wilmowski u. Levy Anm. zu 8 162,
1 zu 8 221 u. zu 8 235; Struckmann u. Koch Anm. 2 zu 8 162, Anm. 1
zu Buch 1 Absch. 3 Tit. 5, Petersen, Anm. 3 zu 8 217; Reincke, S. 215
Anm. 5, Gaupp, Anm. I, 1 zu 8 163, Seuffert Anm. 1 Abs. 5 zu 8 221)
Maßgebend für die Zuständigkeit sei die Zeit, zu welcher der Antrag bei dem
Beruf. Ger. gestellt wird. Urt. vom 2. April 1897, III 25/97. Ebenso der
Feriensenat, Beschl. vom 21. Juli 1897, Besch. Reg. VI. 151/97.
15. Reichsstempelgesetz v. 29. Mai 1885. 8 32. Es handelt sich um
1851 Jl Aktienstempelsteuer, die nach dem vorigen Revisionsurtheile der Klägerin mit
Unrecht abgefordert worden sind, von denen auch feststand, daß sie nur unter Vorbehalt der
Rückforderung gezahlt seien, in deren Ansehung aber noch zu entscheiden war, ob die
Rückforderungsklage innerhalb der durch 832 des Reichsstempelges. vom 29. Mai 1885