Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

18.1.19. § 467 Abs. 2 der C.P.O. ist nur im Falle des § 467 Abs. 1, nicht in dem Falle des § 466 der C.P.O. anzuwenden.

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Zu §§ 467, 466 der C.P.O.

und Zeugen dem Beklagten bei der Pfändung gesagt haben, die Sachen gehörten
dem Kläger ganz abgesehen davon, daß diese keine Verfügung darüber zu treffen
hatten, ebensowenig ob Beklagter früher zur Herausgabe der Sachen gegen Er-,
stattung der Lagerungskosten bereit gewesen ist.
Die Berufung war also, da die Klagabwcisung gerechtfertigt ist, zurückzu-
weisen auf Kosten des Klägers nach § 92 der C.P.O.
(Schleswig-Holsteinsche Anzeigen 1897, S. 164, 165.)
§ 467 Abs. 2 der C.P.O. ist nur im Falle des 8 467 Abs. 1. nicht in
dem Falle des 8 466 der C.P.O. anzuwenden.
Beschluß des R.G.'s II. Civils. vom 8. März 1896. BR. II. 38/96.
Gründe.
Die in § 46? Abs. 2 der C.P.O. enthaltene Vorschrift, nach welcher die
im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten als ein Theil der bei dem
Landgerichte erwachsenen behandelt werden sollen, findet, wie das Reichsgericht
bereits in zwei Beschlüssen vom 29. September 1892 und vom 5. Januar 1893
(vergl. Juristische Wochenschrift von 1893 S. 97 Nr. 17) ausgesprochen hat und
in der Rechtslchre allseitig anerkannt wird, nur dann Anwendung, wenn die Ver-
weisung an das Landgericht auf Grund von Abs. 1 dieses Paragraphen erfolgte.
Dagegen hat das Amtsgericht, wenn die Verweisung in Gemäßheit des § 466
erfolgte, die Klage sonach vor einem an sich unzuständigen Gerichte erhoben wurde,
über die Kosten des vor ihm schwebenden Prozesses selbst zu entscheiden und sie
dem Kläger ebenso aufzuerlegen, wie wenn eine Verweisung an das Landgericht
gar nicht beantragt und deshalb die Klage einfach abgewiescn worden wäre. Der
Antrag, die Sache vor das Landgericht zu verweisen, giebt dem Kläger nicht das
Recht, sich der Verpflichtung zum Kostenersatze zu entziehen, die ihn deshalb trifft,
weil er die Klage vor einem unzuständigen Gerichte erhoben hat. Im vorliegen-
den Falle hätte hiernach das Amtsgericht die Kosten des bisher geführten Rechts-
streites dem Kläger auferlegen sollen. Da dies nicht geschah, war es Sache des
Beklagten, gemäß § 292 der C.P.O. die Ergänzung des ergangenen amtsgericht-
lichen Urtheils zu beantragen. Das Landgericht hat nun in seiner Entscheidung
die „Kosten des Rechtsstreites" zum Theil dem Kläger, zum Theil dem Beklagten
auferlegt, bezüglich der Kosten des vor dem Amtsgerichte geführten Prozesses aber,
wie gerechtfertigt war, keine Entscheidung getroffen. Es hat auch nicht etwa in
den Entscheidungsgründen bemerkt, unter den Kosten des Rechtsstreites seien auch
diejenigen Kosten zu begreifen, welche im Verfahren vor dem Amtsgerichte er-
wachsen seien, was für das Kostenfestsetzungsvcrfahren.allerdings maßgebend wäre.
Hiernach hat der Kläger mit Recht geltend gemacht, daß bei der auf Grund des
erwähnten Urtheils erfolgten Kostenfestsetzung die Kosten des amtsgerichtlichen
Verfahrens nicht zu berücksichtigen seien. Das O.L.G. ist zwar im Allgemeinen
von der richtigen Auffassung ausgegangen, daß über die Kosten des amtsgerichl-

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