Vertragsanerbiete», rechtzeitige Annahme.
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Geschäftsverkehre eines Rechtsanwaltes so gut wie in demjenigen eines Geschäfts-
mannes vorauszusetzendeu Pünktlichkeit erfolgten (Entscheidungen des R.O.H.G.'s
Bd. VHI Seite 400). Zu dieser Annahme führt zwar nicht die auf das Ver-
hälMiß von Kaufleuten unter einander und vornehmlich auf den Waarenhandel
passende Erwägung der vorigen Instanz, daß der Beklagte sich nicht länger als
unbedingt nöthig der Gefahr habe aussetzcn wollendem Opfer der Spekulation
des Klägers zu werden, wohl aber die Erwägung, daß im kaufmännischen Erwerbs-
leben jeder Schwebezustand, insbesondere die Ungewißheit, ob die zur Abwickelung
eines Geschäftes erforderlichen Geldmittel bereit gehalten werden müssen oder ander-
weit gewinnbringend verwendet werden können, lähmend wirken und die unent-
behrliche Bewegungsfreiheit schmälern muß. Wieviel Tage hiernach dem Kläger
zur Abgabe seiner Ännahmeerklärung eingeräumt worden seien, braucht nicht mit
der vorigen Instanz positiv festgestellt zu werden, es, genügt vielmehr die negative
Feststellung, daß die Absendung dieser Erklärung erst am 14. April 1893, also
am 1b. Tage nach dem Anerbieten nicht als fristgemäß angesehen werden kann;
und hierzu führt uothwendig die Erwägung daß es sich nur um die Befragung
dreier an demselben Orte wie der Kläger wohnenden Fleischer gehandelt hat
und für diese Befragung, wenn sie brieflich erfolgte, nicht einmal die dazwischen
fallenden Feier- und Sonntage (31. März, 2., 3. und 9. April) ein wesentliches
Hemmniß zu bilden brauchten.
Gleichgültig ist, ob die Verzögerung in der Abgabe der Annahmeerklärung
in Ereignissen ihren Grund gehabt hat, welche von dem Willen des Klägers un-
abhängig gewesen find, Lder ob sie auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen
ist. Denn für die Bemessung der Frist ist beim Mangel einer bestimmten Zeit-
grenze nur die aus den begleitenden Umständen zu ermittelnde Willensabsicht
maßgebend, von welcher die Betheiligten bei ihrer Erwirkung und Bewilligung
geleitet worden sind.
Die Folge der Nichteinhaltung der Frist seiten des Klägers regelt sich, da.
das H.G.B. den Fall der Fristbewilligung bei einem unter Gegenwärtigem ge-
gemachten Vertragsanerbieten nicht besonders behandelt, nach § 816 2. Satz des
unter diesen Umständen zufolge Art. 1 des H.G.B. ünzuwendenden B.G.B. dahin,
daß das Anerbieten von selbst und ohne daß es eines Widerrufs durch den Be-
klagten bedurft hätte, seine Kraft verlor. Und auch wenn man mit Puchelt
(Bd. II Anm. 7 zu Art. 318 Seite 876 der 4. Auflage) und mit Anschütz
und Völderndorff (Bd. III Anu. II 2. Absatz Ende zu Art. 318 Seite 217)
auf diesen Fall der von dem Anträge unter Abwesenden handelnden Art. 319,
2. Absatz, analog anwenden und daher annehmen wollte, daß auch die erst nach
dem Ablaufe der Bedenkzeit bei dem Antragenden eingehende Annahmeerklärung
wirksam sei, sofern sie nur rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Bedenkzeit, abgesendet
worden ist, würde man zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnisse deshalb
nicht gelangen, weil eben schon die Absendung seiner Ännahmeerklärung am