18.1.8.
Begriff der Arbeitsgeräthschaft im Sinne des Reichsgesetzes vom 1. juni 1891. Schutzfähigkeit einzelner Theile eines größeren Apparats. Begriff der Neuheit. Bedeutung nach § 2 des Gesetzes bei der Anmeldung gemachten Angaben.
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Musterschutz.
eines abgeänderten Papiers vorgenommen werden kann. Im vorliegenden Falle
ist aber die auf den Papieren vollzogene Beurkundung für ihre Bestimmung als
Werthpapiere ohne Bedeutung. Denn mit dem abgestempeltcn Vermerk sind
nur die zur Ausübung des Bezugsrechts benutzten Aktien gekennzeichnet worden,
wogegen durch die Statutenverändcrungem vom 21. Dezember 1895 sämmtliche
B-Akticn den Stammaktien gleichgestellt und zu Trägern des abgeänderten Rechts-
verhältnisses erhoben worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Ausübung des Be-
zugsrcchts benutzt und zur Abstempelung vorgclegt werden würden oder nicht.
Diese Abstempelung konnte vielmehr nur dazu dienen, festzustellcn, auf welche
Stammprioritäts-Aktie» das Bezugsrecht ausgeübt worden sei, und so eine mehr-
malige Verwendung derselben Aktie zu dessen Ausübung zu verhüten. Hiernach
läßt sich nicht sagen, daß durch die Kennzeichnung der zum Bezug neuer Aktien
cingereichtcn Stammprioritäten Lit. B ein neues, das veränderte Rechtsverhältniß
der B-Aktionäre verbriefendes Werthpapier (Aktie) geschaffen und ist es uiizutreffcnd
wenn die erste Instanz annimmt, es sei durch die Abstempelung dasselbe Ergebniß
erreicht worden, als ob die bisherigen B-Aktien eingezogen und dafür neue, auf
den gleichen Betrag lautende Stammaktien ausgegeben worden wären.
Aus diesen Gründen war der Beklagte zur Rückzahlung der erlegten Ab-
gaben zn verurtheilen. Der Anspruch auf Zinsen seit dem 20. März 1896 ist
nach 8 742 des B.G.B.'s gleichfalls gerechtfertigt; denn da der Steuerbetrag
niit Vorbehalt der Rückforderung cingezahlt worden und in diesem Vorbehalt eine
Mahnung um sofortige Rückgabe enthalten ist, so war der Beklagte feit Empfang
des Geldes mit der Rückerstattung in Vorzug.
Begriff der Arbeitsgerälhschaft im Sinne des Reichsgesetzes vom 1. Juni
1881. Schutzfähigkeit einzelner Theile eines größeren Apparats. Begriff
der Neuheit. Bedeutung der nach § 2 des Gesetzes bei der Anmeldung
gemachten Angaben.
N.G. I. Civ.-Sm. Urtheil vom 8. Mai 1897. I. 3/97.
Auf Grund einer Anmeldung vom 12. Mai 1894 ist beim Patentamte zu
Gunsten des Beklagten ein Gebrauchsmuster eingetragen, das bezeichnet ist als
„Filterplatte für Filterpressen, bei welcher die Kanäle und Ablaufrinnen der
einen Plattenseite gegen diejenigen der andern Seite versetzt liegen.."
Der Kläger verlangte Löschung dieses Gebrauchsmusters. '
Die erste Instanz erkannte auf Bewilligung der Löschung, weil sie nach
erhobeilem Beweise die Neuheit des Modells verneinte. Das Oberlandesgericht
dagegen hielt das Modell zwar für neu, verwarf aber die Berufung des Beklagten
gleichwohl, weil Filterplatten überhaupt nicht zu den Gegenständen gehörten, wo-
rauf sich der Schutz des Gesetzes über die Gebrauchsmuster vom 1. Juni 1891
beziehe.