Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

Reportgeschäft, Differenzgeschäft.

537

aM Stichtage sich ergebende Differenz soll zur Berechnung kommen/ ist durch die
Aussage dcS von ihm dafür als Zeugen benannten L. widerlegt worden.
Wenn der Beklagte seine Einrede des Spielgeschäfts weiter darauf stützen zu
können vermeint, daß der Kläger die für ihn gekauften Aktien niemals effektiv be-
zogen und für ihn ins Depot genommen hat, daß sie auch nicht auf des Klägers oder
des Beklagten Namen umgeschrieben worden sind, während doch derartige Namens-
aktien nach englischem Recht erst durch Umschreibung in das Eigcnthum des Käufers
übergingen, so übersieht er, daß ein Kauf auch über Sachen, die blos der Gat-
tung nach bestimmt sind, und über Sachen, die sich beim Vertragsschlusse nicht
im Eigcnthum des Verkäufers befinden, rechtsgültig abgeschlossen werden kann
und daß zwar die Verpflichtung deö Verkäufers zur Uebergabe der verkauften
Sache an den Käufer ein wesentliches Erforderniß des Kaufvertrags bildet, daß
aber durch eine nachträgliche nach Ablauf des Lieferungstermins getroffene Ver-
einbarung der Kontrahenten dahin, daß zwischen ihnen durch den Kauf begründete
Forderungsverhältniß solle im Wege der Zahlung einer Differenz seiten des einen
oder anderen Theiles ausgeglichen werden, der vorher rechtsverbindlich abgeschlossene
Kauf nicht hinterher in ein ungültiges Spielgeschäft verwandelt wird.
Z» vergl. Staub, Kommentar zum Allg. D. H.G.B. 8 23 zu Art. 357
S. 926 flg. der vierten Aufl. und die dort citirten Entscheidungen des
Reichsgerichts und des vorm. ReichS-O.H.G.'S
Deshalb läßt sich auch daraus, daß die einzelnen Reportgeschäfte der Parteien —
mit Ausnahme des letzten — lediglich durch Zahlung oder Belastung mit der sich
daraus ergebenden Differenz abgewickelt worden sind, um so weniger eine Wahr-
scheinlichkeit dafür entnehmen, ihre ganze Geschäftsverbindung habe nur im Dif-
ferenzspiel bestanden, als der Zweck der Reportgeschäfte gerade darin bestand- die
dem Beklagten obliegende Verpflichtung zur Abnahme der für. ihn gekauften Aktien
hinauszuschieben (zu prolongiren).
Der Beklagte macht endlich geltend, es sei höchst unwahrscheinlich, daß der
Kläger für ihn, dessen Verhältnisse er nicht gekannt habe, Effekten im Werthe von
20000 Jl eingehandelt und ihm deren Kaufpreis alsdann zinslos und ohne jede
Deckung lange Zeit gestundet haben würde. Abgesehen davon, daß der Kläger
vorgiebt, über Beklagtens Zahlungsfähigkeit durch Londoner und Leipziger Pelz-
händler sich genau erkundigt zu haben, und daß der Beklagte gar nicht behauptet,
seine Verhälnisse seien keine kreditwürdigen gewesen, daß auch der thatsächliche An-
kauf der Aktien seiten des Klägers durch das Einverständnis der Parteien festge-
stellt worden ist und der Beklagte in seinem Briefe vom 20. November 1893 das
Recht, seine Aktien zu verkaufen, dem Kläger abspricht und zu deren Abnahme
bereit gewesen zu sein, behauptet, bestand das vom Kläger durch Ausführung der
Aufträge des Beklagten übernommenen Risico, so lange er die Aktien dem Letz-
teren noch nicht ausgchändigt hatte, nur darin, daß deren Kurs fallen konnte,
hiergegen aber hat er . sich vom Beklagten nach dessen Zugeständnissen wiederholt

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer