nach dem Deutsche» Bürgerlichen Gesetzbuche. 857
Absperrung kann auch durch Naturereignisse oder durch Aufruhr oder durch kriegerische,
den Verkehr hindernde Ereignisse tatsächlich herbeigeführt sein. Ebensowenig ist-
wie nach § 2114 S.G.B. erforderlich, daß die Krankheit bereits herrscht, es ge-
nügt schon das Ausbrechen der Krankheit;") auch das Wohnen in dem ab-
gesperrten Orte wird nicht vorausgesetzt, der blose Aufenthalt genügt, da die Un-
möglichkeit oder erhebliche Erschwerung der Testamentserrichtung vor einem Richter
oder Notar sich auch bei einem blos vorübergehenden Verweilen an einem solchen
Orte z. B. bei einem auf der Reise Befindlichen ergeben kann.
d) Die Errichtung des Testaments vor drei Zeugen ist nicht blos, wenn
die Form des Gemeindetestaments (8 2249) versagt, z. B. der Vorsteher nicht zu
erlangen ist, sondern neben dieser Form wahlweise gestattet. Die Zahl der
Zeugen (drei) entspricht der Vorschrift in § 2113 des S.G.B.
c) Wird mündliche Erklärung vor drei Zeugen gewählt, so sind die Zeugen
ebenfalls nicht bloS Beweis- sondern Solennitätszeugen. Der Zweck ihrer Zu-
ziehung ist wie bei der Errichtung des Testaments vor Richter oder Notar oder
Vorsteher nicht Sicherung des Beweises, sondern Erfüllung einer rechtsgeschäft-
lichen Form. Obwohl daher die Vorschrift in 8 2239 nicht ausdrücklich in
ß 2250 mit angezogen ist, muß gleichwohl davon ausgegangen werden, daß die
Zeugen auch hier bei der ganzen Verhandlung sämmtlich gegenwärtig sein müssen.
Das Protokoll muß natürlich von einem der Zeugen ausgenommen werden.
3.) Das Seefahrertestament oder Seetestament (8 2251). Wer sich während
einer Seereise an Bord eines deutschen, nicht zur Kaiserlichen Marine") gehörenden
Fahrzeugs (Kauffahrteischiffs) außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann
ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Auf die
Errichtung finden die Bestimmungen in 8 2250 Abs. 2 (vergl. vorstehend unter 2)
ebenfalls Anwendung.
Wie bereits oben hervorgehoben wurde, gilt ein nach Punkt 1, 2 und 3
(88 2249 bis 2251) errichtetes Testament als nicht errichtet, wenn seit der
Errichtung drei Monate verflossen sind und der Erblasser noch lebt. In diesen
sämtlichen Fällen handelt es sich um ein Nothtestament. Es fehlt aber, wie die
Motive zu Entw. I, Bd. V S. 282 bemerken, an hinreichenden Gründen, einem
derartigen Nothtestamente noch Wirksamkeit zuzugestehen, wenn der Verfügende die
Lage, die ihn zu einer solcher letztwilligen Verfügung berechtigte, überlebt hat und
und noch ein weiterer Zeitraum verflossen ist, innerhalb dessen es dem Verfügenden
möglich war, ein Testament vor einem Richter oder Notar zu errichten. Deshalb
sind aber auch nach 8 2252 Abs. 2. Beginn und Laus der dreimonatigen Frist
") Die Motive (V 384) sagen: „Diese Beschränkung der Voraussetzung ist geboten
mit Rücksicht darauf, daß, wie die Erfahrung der jüngsten Zeit lehrt, nicht selten auch bann
der Kranke sofort isolirt wird, wenn der erste Fall einer ansteckenden Krankheit sich zeigt.
1S) Hinsichtlich der zur Kaiserlichen Manne gehörenden Schiffe s. Art. 44 des Einf-G.
und weiter unten.