356 Tränkner, Die Form der Rechtsgeschäfte
Die Besorgniß, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter
oder Notar nicht möglich war, muß im Protokolle sestgestellt werden; stellt sich
jedoch hinterdrein heraus, daß die Besorgniß nicht begründet war, so steht dies
der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. ,
Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich zwar, daß das blose Nichtvorhanden-
sein eines Richters oder Notars oder die blose Verhinderung des. vorhandenen
Richters oder Notars am Orte der Testamentserrichtung für sich allein nicht ge-
nügt, um die Voraussetzung des Gemeindetestaments zu erfüllen. Vielmehr muß
die Gefahr hinzutreten, die Errichtung der letztwilligen Verfügung werde durch
dm Eintritt des Todes des Erblassers deshalb vereitelt werden, weil den Er-
fordernissen der Testamentserrichtung vor einem Richter oder Notar nicht genügt
werden kann. Andererseits aber geht der Inhalt der Voraussetzung nur dahin,
daß der beurkundende Beamte den Nothstand im Protokolle festgestellt hat, d. h.
ein Gegenbeweis gegen das im Protokolle festgestellte Vorhandensein der Voraus-
setzung ist nicht zugelassen.
Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 2265) braucht
die Voraussetzung des § 2249 nur auf Seiten des einen der Ehegatten- vorzu-
liegen (§ 2266).
2.) Das Testament Abgesperrter, ähnlich wie das testamentum tempore
pestis conditum (S.G.B. § 2113, 2114) fetzt voraus, daß der Erblasser sich
an einem Orte aufhält, der in Folge einer Krankheit oder in Folge sonstiger außer-
ordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, daß die Errichtung eines Testa-
ments vor einem Richter oder Notar nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.
Die Form ist hier entweder die des Gemeindetestaments (vorstehend unter 1) oder
mündliche. Erklärung vor drei Zeugen. Wird die letztere Form gewählt, so muß
über die Errichtung ebenfalls ein Protokoll ausgenommen werden. Auf das Proto-
koll leiden die Vorschriften in §§ 2240 bis 2242, 2245 Anwendung, unter Zu-,
ziehung eines Dolmetschers kann ein Testament in dieser Form nicht errichtet
werden. Die Behinderungsgründe in § 2234, 2235 sowie die Bestimmungen in
§ 2237 Ziff. 1—3 finden auch auf die Zeugen Anwendung.*)
Hierzu ist noch zu bemerken: .
a) Das Gesetz setzt nicht, wie § 2114 des S.G.B., ausschließlich eine
Epidemie oder ansteckende Krankheit voraus, von der entweder der Erblasser, oder
Jemand in dem Hause, in dem er wohnt, befallen sein muß. Auch wird nicht
erfordert, daß die hindernde Absperrung auf obrigkeitlicher Verfügung beruht, die
*) Die Vorschriften in 8 2836 und 2237 Ziff. 4 erledigen sich hier von selbst, da
bei der Errichtung, vor drei Zeugen ein Richter, Notar, Vorsteher u. s. w. überhaupt nicht
vorhanden ist. Wird dagegen bei dem Testamente Abgesperrter die Form des Gemeinde-
testaments (8 2249 Abs. 1) gewählt, so leiden auf die Zeugen auch die Vorschriften in
tz -2236 und 2237 Ziff. 4 Anwendung. Denn § 2250 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich nur auf
den Fall, wenn die Erklärung vor drei Zeugen gewählt wird.