Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 7 (1897))

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TrLnkner, Die Form der RechiSgeschLfte'

Nalürlich leiden auf das Protokoll auch die übrigen in '§§ 224iaufge^
führten Erfordernisse Anwendung. Es muß also das Protokolls auch - von -den
übrigen mitwirkenden Personen unterschrieben und deshalb in deutscher -Sprache
vorgelesen werden. Die Motive zum I. Entw. V S. 279 sagen hierüber: ^„Aller-
dings nützt diese Vorlesung dem Verfügenden nichts, allein die Vorlesung muß den-
noch wegen der übrigen mitwirkenden Personen erfolgen.' Das Protokoll ist von
dem Verfügenden zu unterschreiben, aber auch dessen Genehmigung, welche ,bom
Dolmetscher als erklärt mitzutheilen ist, ist im Protokolle zu erwähnen. Die llebep
setzung hat lediglich den Charakter einer Vorsichtsmaßregel, indem sie die Gewahr
bietet, daß der Dolmetscher als Organ des Verfügenden richtig fungirt hat.
Der Dolmetscher wird gleich dem Zeugen eine mitwirkende Person; er hat eben-
sowenig-wie der Richter oder Notar das Protokoll selbst zu genehmigen, -sondern
nur mitzuvollziehen". -
. ... 6. Die Zuziehung eines Dolmetschers in den vorstehend unter 5 -erwähnten
Falle ist blos dann entbehrlich, wenn sämmtliche mitwirkende Personen ihrer Ver-
sicherung nach der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig sind. -Unter-
bleibt jedoch in diesem Falle die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß--das
Protokoll in der fremden Sprache ausgenommen werden und die Erklärung des
Erblassers, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sowie die Versicherung
der mitwirkenden Personen, daß sie der fremden Sprache mächtig seien, enthalten
(§ 2245). - • - ::
Hierzu ist Folgendes zu bemerken: l , I.
a) Diese Vorschriften sind zwingender Natur. Sie gelten auch für das ge-
meinschaftliche Testament, für den Erbvertrag (tz 2276) wo ausdrücklich ausge-
sprochen ist, daß § 2245 auf jeden der Vertragschließenden zur Anwendung zu
bringen ist, sowie für die außerordentlichen Testamentsformen der §§ 2249
bis 2251. , , _ .
b) Im Schlußsatz von § 2245 Abs. 2 ist noch bestimmt, daß dem in der
fremden Sprache aufgenommenen Protokolle eine deutsche Uebersetzung als Anlage
beigefügt werden solle. Diese Bestimmung ist jedoch nur Ordnungsvorschrift, ihre
Nichtbeobachtung beeinflußt nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung.
c) Die Vorschrift in § 2245 Abs. 1 ist natürlich nur fakultativ. Der
Richter oder Notar kann in dem dort vorgesehenen. Falle , von der Zuziehung eines
Dolmetschers absehe n, er muß dies aber nicht. Er kann trotz der Versicherung
sämmtlicher mitwirkender Personen, haß sie der Sprache des Erblassers mächtig
seien, einen Dolmetscher zuziehen und nach § 2244 verfahren, das Protokoll/also
in deutscher Sprache ausnehmen und durch den Dolmetscher übersetzen lassen.
Hierzu, wird der Richter oder. Notar namentlich dann sich veranlaßt sehen, wenn
er an der Wahrheit der von den mitwirkenden Personen abgegebenen Versicherung,
daß sie der Sprache des Erblassers mächtig seien, gegründeten Zweifel hat.
' ü) Strohal, das deutsche Erbrecht S. 21 nennt die Vorschrift in § 2245

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