nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche.
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verhindert ist- nur in der Form unter b testiren (§ 2343). In Ansehung des
Stoffes, auf dem der letzte Wille geschrieben sein soll, hinsichtlich der Schreibmittel
(Tinte, Bleistift u. s. w.) sowie betreffs der Art der Schrift ist im Gesetzbuche
nichts bestimmt. Insbesondere ist die Vorschrift in § 2096 des, S.G.B.'s,
wonach Zeichenschrift ausgeschlossen sein soll, nicht mit ausgenommen werden. -
Die sämmtlichen bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Per-
sonen müssen während der ganzen Verhandlung zugegen sein (§ 2239). Dies
gilt nicht blos vom Richter oder. Notar, sondern auch von den zugezogenen
Personen. Es genügt also nicht,, daß diese blos bei der Vorlesung, Genehmigung
und Unterzeichnung des Protokolls gegenwärtig sind (vergl. auch S.G.B. § 2093
Satz 2). Die Vorschrift ist nicht blos Orhnungs-, sondern wesentliche Formvorschrift,
deren Nichtbeobachtnng Nichtigkeit der Testamcntserrichtung.zür Folge hat. Immerhin
muß sie cum grano salis aufgesaßt. werden. So z. B. würde in einer kurzen,
durch dringende Bedürfnisse veranlaßten Entfernung einer der mitwirkenden
Personen, während deren eine eigentliche Verhandlung gar nicht stattgefunden, hat,
sondern vielleicht nur das Protokoll niedergeschrieben worden, ist, noch keine
Verletzung des Gesetzes gefunden werden können.
Ueber die Errichtung des Testaments muß ein Protokoll und zwar —
abgesehen von dem Falle des 8 2245 Abs. 2 — in deutscher Sprache ausgenommen
werden. Das Erfordemiß der deutschen /Spräche entspricht der Bestimmung in
§ 186 des G.V.G.
3.) Wesentlicher Inhalt deö Protokolles: . ^
a) Ort und Tag der Verhandlung; b) die Bezeichnung des Erblassers
und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen; c) die nach 8 2338
(vergl. oben unter 2, a und b) erforderlichen Erklärungen des Erblassers und
im Falle der Uebergabe einer Schrift die Feststellung der Uebergabe (8 2241).
Das Protokoll muß vorgelesen, von dem Erblasser, dem es auf Verlangen
auch zur Durchsicht vorgelegt werden soll, genehmigt und von ihm eigenhändig
unterschrieben werden. Daß die Vorlesung, Genehmigung und eigenhändige
Vollziehung des Protokolles erfolgt sei, muß in diesem festgestellt, werden.
Erklärt der Erblasser, daß er nicht schreiben könne, so wird seine Unterschrift
durch die Feststellung dieser Erklärung im Protokolle ersetzt. Zur Gültigkeit
des Aktes ist noch erforderlich, daß das Protokoll auch von den mitwirkenden
Personen unterschrieben wird (ß 2242). . I ^
Hierzu ist noch Folgendes zu bemerken: Die Vorlesung des Protokolles hat
nicht allein dem Erblasser gegenüber- sondern auch den mitwirkenden Nebenpersonen
gegenüber zu erfolgen. Denn auch sie müssen von. dem Inhalte Ken,itniß erhalten,
insofern sie.berufen sind, darüber zu.wachen, daß.Alles ordnungsmäßig vor. sich
gehe und daß insbesondere das Niedergeschriebene wirklich den Willen des Ver<
fügenden wiedergebe (M. V, S. 273). Sie haben dies auch, durch ihre Mit-
unterschrift zu bestätigen (§ 2242 Abs. 3). Ebenso erscheint das! Erforderniß