nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch«. 347
fügung nicht selbst zugleich als Richter, Notar u. s. w. Mitwirken kann, ist als
selbstverständlich betrachtet worden, (vergl. Mot. V. 263 flg.).
Zu 1, s, AL.) Die Vorschrift wegen der Unfähigkeit des Ehegatten deS
Erblassers gilt nicht blos für den verhandelnden, sondern auch für den von ihm
an Stelle der ZeugenHugezogenen zweiten Notar.
Zu 1, a, bb.) Die mit dem Erblasser Verschwägerten sind auch dann von
der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe nicht
mehr besteht. Ein Zusatz wie bei § 2234 Ziff. 1 erschien hier wegen der Be-
stimmung in tz 1590 Abs. 2 entbehrlich.
Zu den Verwandten des Erblassers im Sinne von 8 2234 Ziff. 2 ge-
hört auch der von ihm an Kindesstatt Angenommene (8 1757) und die Ab-
kömmlinge des letzteren (vergl. jedoch 8 1762 Satz 2), nicht aber, wenn der Erb-
lasser ein Mann ist, dessen uneheliche Kinder (8 1589 Abs. 2). Errichtet die
uneheliche Mutter ein Testament, so kommt 8 1705 in Betracht, wonach das un-
eheliche Kind im Verhältnisse zur Mutter und zu den Verwandten der Mutter
die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat.
Zu 1, b.) Aus der Fassung der Vorschrift sowie aus 8 2237 verbd. mit
8 2234 Ziff.1 ergiebt sich, daß Frauen (vergl. dagegen S.G.B. § 2102) an sich als
Testaments zeugen zugezogen werden können. Allerdings sollen nach Art. 151
Satz 1 des Einf.-G. durch die Vorschriften der 88 2234 bis 2245 des B.G.B.
die allgemeinen Vorschriften der Landesgesetze über die Errichtung gerichtlicher oder
notarieller Urkunden nicht berührt werden. Allein nach Satz 2 des Art. 151 hat
ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift, unbeschadet der Vorschriften über die
Folgen des Mangels der sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß aus die Gültig-
keit der letztwilligen Verfügung zu bleiben.
Die erforderliche Fähigkeit der mitwirkenden Personen braucht natürlich nur
zur Zeit der Testamentserrichtung vorhanden zu sein, der später eintretende
Mangel schadet nichts. Andrerseits kann der spätere Wegfall eines wesentlichen
Mangels das Testament nicht gültig machen.
Die relativen Behinderungsgründe sind in § 2235 enthalten: „Als Richter,
Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht
Mitwirken, wer in dem Testamente bedacht wird oder wer zu einem Bedachten in
einem Verhältnisse der in 88 2234 bezeichnten Art steht."
Hierzu ist zu bemerken:
Die Nichtbefolgung dieses Verbotes soll nur in beschränkter Weise wirken,
es wird nur die betreffende Zuwendung an den Bedachten für unwirksam (nichtig)
erklärt (8 2235 Abs. 2). Das S.G.B. 8 2076 behandelt das Verbot als einen
Fall der Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Personen, dehnt jedoch die Erwerbs-
unfähigkeit auch auf die Personen aus, die mit dem Ehegatten der Gerichts-
oder Urkundspersonen oder der Zeugen verwandt oder verschwägert sind. Nach
D.G.B. sind jedoch von der Mitwirkung nur ausgeschlossen: die Bedachten sowie